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Petition 202271

Zivilprozessordnung

Änderung von § 78 Abs. 4 Zivilprozessordnung (Anwaltsprozess) vom 08.06.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, § 78 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) dahingehend zu ändern, dass Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) besitzen, sich vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten in eigenen Angelegenheiten selbst vertreten dürfen, oder zumindest unter Vorlage einer anwaltlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, die die Schlüssigkeit und Zulässigkeit der Klage bescheinigt.

Begründung

Der absolute Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) ist für Volljuristen ohne Anwaltszulassung (z. B. Richter, Justiziare) in eigener Sache ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

Es besteht ein evidenter Wertungswiderspruch: Nach § 67 VwGO, § 62 FGO und § 73 SGG darf sich ein Volljurist bis in die Revisionsinstanz selbst vertreten. Es entbehrt jeder Logik, demselben Juristen ein dogmatisch hochkomplexes Revisionsverfahren vor dem BVerwG zuzutrauen, ihm aber eine Zivilklage vor dem Landgericht abzusprechen.

Die Argumente der Rechtsprechung für diese Ungleichbehandlung tragen nicht:

Beibringungsgrundsatz vs. Amtsermittlung: Es wird argumentiert, das Zivilgericht sei wegen des Beibringungsgrundsatzes auf anwaltliche Filterung angewiesen, während im Öffentlichen Recht der Amtsermittlungsgrundsatz gelte. Dies verkennt, dass gerade Volljuristen durch die zivilrechtliche Relationstechnik im Assessorexamen exakt auf die Sachverhaltsaufbereitung nach der ZPO trainiert sind. Zudem ist die formelle Darlegungslast in der öffentlich-rechtlichen Revision extrem streng; die Amtsermittlung tritt dort ohnehin völlig in den Hintergrund.

Kostenschutz des Gegners: Das Argument, die anwaltliche Einbindung schütze den Gegner bei der Vollstreckung der Kostenerstattung, geht dogmatisch fehl: Die anwaltliche Berufshaftpflicht (§ 51 BRAO) schützt den eigenen Mandanten vor Kunstfehlern, nicht den Gegner vor der Insolvenz der Partei. Um dem Gegner dennoch absolute Vollstreckungssicherheit zu garantieren, kann dem selbstvertretenden Volljuristen als Ausgleich gesetzlich die Pflicht zur Hinterlegung einer Prozesskostensicherheit (analog §§ 108 ff. ZPO) auferlegt werden.

Fehlende emotionale Distanz: Nach § 78 Abs. 4 ZPO darf ein Anwalt sich selbst vertreten. Es ist nicht begründbar, weshalb allein durch den formalen Akt der Kammerzulassung beim selben Juristen schlagartig jene emotionale Distanz eintreten soll, die einem Richter in eigener Sache angeblich fehlt.

Es wird angeführt, nur Anwälte unterlägen der Standesaufsicht. Tatsächlich stellt das bloße Einreichen einer unschlüssigen oder abwegigen Klage jedoch für sich genommen keinen anwaltlichen Berufsrechtsverstoß dar. Die BRAO bietet den Gerichten faktisch keinen Schutz vor schlechtem Vortrag. Zudem unterliegen Richter und Beamte einem eigenen Disziplinarrecht, das missbräuchliches Prozessieren als außerdienstliches Fehlverhalten sanktioniert.

Rechtstatsächliche Aushöhlung: Es ist heute kaum noch möglich, versierte Anwälte für komplexe Mandate bei durchschnittlichen Streitwerten auf RVG-Basis zu finden. Der Justizgewährungsanspruch scheitert faktisch an wirtschaftlichen Hürden.

Zur Alternative:

Sollte der Gesetzgeber an einem externen Filter festhalten, gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als milderes Mittel die „prozessuale Unbedenklichkeitsbescheinigung“. Der Volljurist verfasst seine Schriftsätze selbst. Ein Anwalt prüft diese lediglich und bescheinigt dies.

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