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Petition 203341

Recht der Schuldverhältnisse

Reformierung des Schmerzensgeldrechts vom 25.06.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, das Schmerzensgeldrecht bei groben oder grob fahrlässigen Behandlungs- und Organisationsfehlern zu reformieren. Führt ein vermeidbarer Fehler zu Lebensgefahr, dauerhaft schwerer Gesundheitsschädigung oder Tod, soll ein Mindestschmerzensgeld von 1.000.000 Euro gelten; eine Höchstgrenze darf es nicht geben. Haftungslücken sind zu schließen, Beweise patientengerecht zu würdigen und Ansprüche gegen Behandelnde, Träger und Versicherer zügig durchzusetzen.

Begründung

Die derzeitige Rechtslage sieht bei Verletzungen von Körper oder Gesundheit eine „billige Entschädigung in Geld“ vor. Gesetzliche Mindestbeträge und bundesweit einheitliche Bewertungstabellen fehlen. Dadurch können bei vergleichbar schweren Folgen unterschiedliche Beträge entstehen. Für Betroffene schwerer ärztlicher Fehler ist kaum vorhersehbar, welche Entschädigung sie erhalten.

Besonders reformbedürftig sind Fälle, in denen ein grober oder grob fahrlässiger Behandlungs-, Diagnose-, Aufklärungs- oder Organisationsfehler eine vermeidbare Lebensgefahr, dauerhafte schwere Gesundheitsschäden, den Verlust von Körperfunktionen, Pflegebedürftigkeit oder den Tod verursacht. In solchen Fällen darf das Schmerzensgeld keinen nur symbolischen Charakter haben. Es muss Leid, Verlust an Lebensqualität und Genugtuung widerspiegeln.

Gefordert wird deshalb ein gesetzlicher Bewertungsrahmen. Bei nachgewiesenen oder nach den gesetzlichen Beweisregeln vermuteten groben Fehlern mit schwersten Folgen soll das Schmerzensgeld mindestens 1.000.000 Euro betragen. Dieser Betrag soll nur die Untergrenze bilden. Eine gesetzliche Höchstgrenze darf es nicht geben, damit außergewöhnlich schwere Schäden angemessen berücksichtigt werden können.

Die Mindestentschädigung soll nicht davon abhängen, ob die betroffene Person die Lebensgefahr überlebt hat. Auch vermeidbare akute Lebensgefahr, Intensivbehandlung, wiederholte Operationen, erhebliche Schmerzen, psychische Folgeschäden und dauerhafte Angst müssen berücksichtigt werden. Bei bleibenden Schäden sollen zusätzlich eine laufende Schmerzensgeldrente sowie Pflege-, Therapie-, Umbau-, Verdienstausfall- und Zukunftskosten ersetzt werden. Materielle Ansprüche dürfen nicht auf das Schmerzensgeld angerechnet werden.

Haftungslücken sind zu schließen. Verantwortlich sollen je nach Fall Behandelnde, Krankenhausträger, medizinische Versorgungszentren und Haftpflichtversicherer sein. Die Entschädigung darf nicht daran scheitern, dass Zuständigkeiten zwischen Arzt, Klinik und Versicherung verschoben werden. Patientinnen und Patienten benötigen einen klaren Anspruch gegen den haftenden Träger und Versicherer.

Auch die Beweisregeln sind patientengerecht weiterzuentwickeln. Medizinische Unterlagen müssen vollständig, unverzüglich und digital herausgegeben werden. Fehlende, verspätete oder veränderte Dokumentation darf nicht zulasten der geschädigten Person gehen. Unabhängige Gutachten müssen zeitnah verfügbar sein. Verfahren über schwere Gesundheitsschäden sollen beschleunigt werden; bei überwiegender Haftungswahrscheinlichkeit sollen angemessene Vorschüsse verpflichtend sein.

Ein Menschenleben und dauerhaft verlorene Gesundheit sind nicht ersetzbar. Deshalb darf schwerstes vermeidbares ärztliches Fehlverhalten nicht mit unangemessen niedrigen Beträgen abgegolten werden. Der Deutsche Bundestag wird gebeten, verbindliche Mindeststandards, transparente Bemessungskriterien, wirksame Haftung und schnelle Verfahren gesetzlich zu verankern.

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