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Petition 203342

Arbeitnehmerüberlassung

Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im unmittelbaren öffentlichen Dienst sowie bei Bewachungs- und Sicherheitsaufgaben vom 25.06.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, Arbeitnehmerüberlassung im unmittelbaren öffentlichen Dienst sowie bei Bewachungs- und Sicherheitsaufgaben grundsätzlich zu verbieten. Daueraufgaben sind durch direkt angestellte, fachlich geeignete Beschäftigte auszuführen. Nur für unvorhersehbare, kurzfristige Notfälle sollen eng begrenzte Ausnahmen gelten; dabei müssen vom ersten Einsatztag an gleicher Lohn, gleiche Zuschläge und die jeweils höheren Branchen- oder Haustarifbedingungen gelten.

Begründung

Leiharbeit kann kurzfristige Personalengpässe überbrücken. Im öffentlichen Dienst und bei Bewachungs- und Sicherheitsaufgaben darf sie jedoch nicht zur dauerhaften Personalstrategie werden. Diese Bereiche tragen besondere Verantwortung: Sie schützen Menschen und Sachwerte, kontrollieren Zugänge, verarbeiten vertrauliche Informationen und handeln in Notfällen oder besonders gefährdeten Objekten.

Dafür sind Kontinuität, genaue Objektkenntnis, eingespielte Meldewege, regelmäßige Unterweisung und klare Verantwortung notwendig. Häufig wechselndes Personal muss sich immer wieder neu in Dienstanweisungen, Gefahrenlagen und betriebliche Abläufe einarbeiten. Das kann Fehler begünstigen.

Verleiher müssen Mindestlöhne einhalten und grundsätzlich gleiche wesentliche Arbeitsbedingungen gewähren. In der Praxis sind Entlohnung, Eingruppierung, Zuschläge, Arbeitszeitkonten und die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertrag und Dienstvertrag oft schwer nachprüfbar. Pauschale Vorwürfe gegen alle Zeitarbeitsunternehmen wären nicht sachgerecht. Entscheidend ist, Umgehungsmöglichkeiten zu schließen und dauerhaft benötigte Arbeit in reguläre Beschäftigung zu überführen.

Öffentliche Arbeitgeber haben eine Vorbildfunktion. Daueraufgaben sollen durch unmittelbar beschäftigtes Personal oder durch ordnungsgemäß beauftragte Fachunternehmen mit eigenen Beschäftigten erledigt werden. Im Sicherheitsgewerbe soll ein Auftragnehmer seine Kernaufgaben mit eigenem, überprüftem und qualifiziertem Personal ausführen. Kettenverleih, verdeckte Arbeitnehmerüberlassung und die Weitergabe von Sicherheitsaufträgen an bloße Personalgesteller sollen ausgeschlossen werden.

Das Verbot soll echte Arbeitnehmerüberlassung erfassen. Es soll nicht verhindern, dass ein zugelassener Sicherheitsdienst im Rahmen eines echten Bewachungs- oder Dienstvertrags beauftragt wird. Voraussetzung muss sein, dass dieser Leitung, Organisation und Verantwortung selbst übernimmt und seine Beschäftigten korrekt anmeldet, unterweist und bezahlt.

Nur bei unvorhersehbaren, kurzfristigen Notfällen sollen eng befristete Ausnahmen zulässig sein. Dann müssen vom ersten Einsatztag an gleicher Lohn für gleiche Arbeit, sämtliche Zuschläge und mindestens die jeweils höheren Branchen-, Haus- oder öffentlichen Tarifbedingungen gelten. Ein Einsatz zur dauerhaften Besetzung freier Stellen oder zur Senkung von Personalkosten muss unzulässig sein.

Zur Durchsetzung sind Kontrollen der Bundesagentur für Arbeit, des Zolls und der Gewerbebehörden erforderlich. Bei Verstößen sollen Nachzahlungen, Bußgelder, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und gegebenenfalls der Entzug der Arbeitnehmerüberlassungs- oder Bewachungserlaubnis folgen. Entleiher und Auftraggeber sollen für vorenthaltenes Entgelt und Zuschläge mithaften.

Der Deutsche Bundestag wird gebeten, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Vergaberecht und die Vorschriften für das Bewachungsgewerbe entsprechend zu ändern.

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