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Petition 203343

Umsatzsteuer

Abschaffung der Umsatzsteuerpflicht bei Lebensmittelspenden vom 25.06.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, Lebensmittelspenden aus Unternehmensvermögen an steuerbegünstigte Organisationen von einer endgültigen Umsatzsteuerbelastung freizustellen. Soweit das EU-Recht eine unmittelbare Befreiung verhindert, ist eine automatische Steuervergütung vorzusehen. Ordnungsgemäß dokumentierte Lebensmittelspenden sollen außerdem in voller Höhe der nachgewiesenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abziehbar sein; Missbrauch ist durch klare Nachweise auszuschließen.

Begründung

Lebensmittel, die wegen Überbeständen, Sortimentswechseln, Verpackungsmängeln oder kurzer Restlaufzeit nicht mehr regulär verkauft werden können, sind oft einwandfrei verzehrfähig. Sie sollten an steuerbegünstigte Organisationen abgegeben statt entsorgt werden.

Nach geltendem Umsatzsteuerrecht kann eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig sein, wenn beim Erwerb oder bei der Herstellung ein Vorsteuerabzug möglich war. Die Bemessungsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach dem fiktiven Einkaufspreis beziehungsweise Wiederbeschaffungspreis im Zeitpunkt der Spende. Bei stark eingeschränkt verkäuflichen oder wertlosen Lebensmitteln kann der Wert zwar bis auf null Euro sinken. Unternehmen müssen dies jedoch bewerten und dokumentieren. Ein pauschaler Nullansatz für alle Sachspenden ist derzeit nicht vorgesehen.

Damit entsteht bei einer unentgeltlichen Hilfe zusätzlicher steuerlicher und bürokratischer Aufwand. Besonders kleine und mittlere Unternehmen können sich deshalb gegen eine Spende und für eine einfachere Entsorgung entscheiden. Das widerspricht dem Ziel, Lebensmittelverschwendung zu vermeiden, Ressourcen zu schonen und bedürftige Menschen zu unterstützen.

Unternehmen sollen bei einer dokumentierten Lebensmittelspende wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden als bei einer Entsorgung. Für Spenden an anerkannte steuerbegünstigte Empfänger soll deshalb keine endgültige Umsatzsteuerbelastung verbleiben. Soweit eine unmittelbare Steuerbefreiung wegen EU-Rechts nicht national möglich ist, soll eine automatische Steuervergütung oder Gutschrift geschaffen und eine europäische Ausnahmeregelung angestoßen werden.

Zusätzlich sollen die nachgewiesenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gespendeter Lebensmittel vollständig bei Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer berücksichtigt werden können. Die Förderung soll nicht an allgemeinen Spendenhöchstgrenzen scheitern. Maßgeblich dürfen nur belegte Kosten sein, nicht frei angesetzte Verkaufspreise. Eine doppelte Begünstigung ist auszuschließen.

Das Verfahren muss einfach und digital sein. Als Nachweis sollen die Bestätigung des Empfängers, Art und Menge der Lebensmittel, Übergabedatum sowie Anschaffungs- oder Herstellungskosten genügen. Für regelmäßig spendende Unternehmen sollte eine Sammelbestätigung möglich sein.

Missbrauch kann durch zugelassene Empfänger, nachvollziehbare Warenlisten, Aufbewahrungspflichten und Kontrollen verhindert werden. Die Regelung soll ausschließlich tatsächlich unentgeltliche Spenden erfassen und nicht für verdeckte Verkäufe oder konzerninterne Übertragungen gelten.

Eine klare steuerliche Entlastung würde Spenden planbarer machen, unnötige Vernichtung vermeiden und gemeinnützige Einrichtungen stärken. Der Deutsche Bundestag wird gebeten, das Umsatzsteuer-, Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht anzupassen und erforderliche Änderungen des europäischen Mehrwertsteuerrechts anzustoßen.

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