Text der Petition
Mit der Petition wird eine Änderung des Mietrechts (§ 556a BGB) sowie der Betriebskostenverordnung dahingehend gefordert, dass Vermieter gesetzlich verpflichtet werden, die Kosten der Müllbeseitigung nach dem Verursacherprinzip abzurechnen, sobald dies technisch möglich ist und von mindestens einer Mietpartei verlangt wird. Eine starre Umlage der Müllgebühren nach Wohnfläche soll für Rest- und Verpackungsmüll im bewohnten Mietbestand unzulässig werden.
Begründung
Die aktuelle Praxis bei der Abrechnung von Müllgebühren in Mehrfamilienhäusern widerspricht eklatant dem Verursacherprinzip und konterkariert alle staatlichen Bemühungen zur Abfallvermeidung. Nach § 556a Abs. 1 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werden die Kosten der Müllabfuhr in der Regel starr nach der Wohnfläche (Quadratmetern) auf alle Mieter umgelegt. Dies führt zu einer massiven finanziellen Benachteiligung von Single- und umweltbewussten Haushalten.Ein konkretes Beispiel verdeutlicht das Problem: Ein Einpersonenhaushalt konsumiert extrem nachhaltig, vermeidet Verpackungsmüll und produziert kaum Abfall. Auf der anderen Seite bestellen Nachbarhaushalte täglich im Onlinehandel oder nutzen exzessiv Essens-Lieferdienste mit entsprechenden Einwegverpackungen. Durch den Quadratmeterschlüssel muss der sparsame Mieter den Müllberg der anderen Parteien eins zu eins mitfinanzieren. Es gibt für Vielverbraucher keinerlei finanziellen Anreiz, Müll zu vermeiden, da die Kosten auf die Gemeinschaft abgewälzt werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) fordert die Vermeidung von Abfällen als oberste Priorität. Das Mietrecht steht dem jedoch im Weg. Die technische Lösung für eine gerechte Abrechnung existiert längst: Moderne, elektronisch verriegelte Müllschleusen (z. B. mit Chipkarte) oder verwiegbare Mülltonnen erfassen das Abfallvolumen oder das Gewicht pro Haushalt exakt. Die Ausrede, dass ein Einbau solcher Systeme für Vermieter unwirtschaftlich sei, darf angesichts der drängenden Müllkrise und der zunehmenden Digitalisierung nicht mehr gelten. Der Schutz der Verbraucher vor ungerechtfertigten Kosten für Drittverbraucher und die staatliche Verpflichtung zum Umweltschutz (Art. 20a GG) müssen Vorrang haben. Der Bundesgesetzgeber muss das BGB so anpassen, dass Mieter ein einklagbares Recht auf eine verursachergerechte Müllabrechnung erhalten. Wer viel Müll produziert, muss dafür zahlen – wer Müll vermeidet, muss entlastet werden.