Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, ein verbindliches, nach Dringlichkeit gestaffeltes Fristensystem einzuführen mit festen Zeitpunkten für Reaktion, Prüfung, Planung und Beseitigung des Mangels durch den Vermieter. Die konkreten Fristkategorien sollen im Gesetzentwurf detailliert werden.
Begründung
Das geltende Wohnraummietrecht verpflichtet den Vermieter zur Instandhaltung der Mietsache (§ 535 BGB) und regelt die Rechte des Mieters bei Mängeln (§§ 536 ff. BGB). Es fehlt jedoch eine zeitliche Bestimmung dafür, wann der Vermieter auf eine Mängelanzeige reagieren, den Mangel prüfen und die Beseitigung einleiten muss. Der unbestimmte Rechtsbegriff "angemessene Frist" führt in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit und ist nach Erfahrung von Mietervereinen einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mietern und Vermietern, was zu Wohnwertminderungen, Folgeschäden und gerichtlichen Auseinandersetzungen führt.
Es wird daher vorgeschlagen, ein nach Dringlichkeit gestaffeltes, verbindliches Fristensystem einzuführen:
Kategorie 1 (dringend, z. B. Wasserschaden, Heizungsausfall): Eingangsbestätigung innerhalb 24 Stunden, unverzügliche Prüfung und Sicherungsmaßnahmen.
Kategorie 2 (erheblich, z. B. Schimmel): Eingangsbestätigung innerhalb 2 Werktagen, Besichtigung innerhalb 5 Werktagen, Reparaturbeginn innerhalb 14 Kalendertagen.
Kategorie 3 (übliche Instandhaltung): Eingangsbestätigung innerhalb 5 Werktagen, Besichtigung innerhalb 15 Werktagen, Abschluss oder dokumentierter Zeitplan innerhalb 30 Kalendertagen.
Für Kleinvermieter (natürliche Personen mit bis zu zwei Wohneinheiten) sollen angemessen verlängerte Fristen für Kategorie 2 und 3 gelten, um begrenzte administrative Kapazitäten zu berücksichtigen. Für gewerbliche Vermieter und Wohnungsunternehmen gelten die Regelfristen ohne Ausnahme, da ausreichende Ressourcen zur Mängelbearbeitung Teil ordnungsgemäßer Bewirtschaftung sind. Fristen für dringende Mängel gelten einheitlich für alle Vermietertypen.
Zusätzlich soll das bestehende Selbstvornahmerecht des Mieters (§ 536a Abs. 2 BGB) an diese festen Fristen geknüpft werden: Nach fruchtlosem Ablauf der Frist und schriftlicher Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung darf der Mieter die Beseitigung selbst veranlassen und die notwendigen Kosten von der Miete abziehen, begrenzt auf das Erforderliche und mit Nachweispflicht.
Diese Reform begründet keine neue materielle Pflicht der Vermieter, sondern konkretisiert bestehende Regelungen verfahrensmäßig. Sie schafft Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter, reduziert Streitigkeiten und entlastet die Gerichte durch objektiv überprüfbare Maßstäbe.