Text der Petition
Mit der Petition wird eine Änderung des Bußgeldkatalogs bezüglich fehlender Umweltplaketten gefordert. Es soll rechtlich differenziert werden, ob ein Fahrzeug die Umweltkriterien grundsätzlich nicht erfüllt, oder ob lediglich das Anbringen vergessen wurde, obwohl der Erwerb nachweisbar ist.
Begründung
Aktuell sieht der Bußgeldkatalog für das Befahren oder Parken in einer Umweltzone ohne gut sichtbare Umweltplakette ein Bußgeld von 100 Euro vor. Diese Regelung unterscheidet in der Praxis nicht zwischen zwei völlig unterschiedlichen Sachverhalten:
1. Ein Fahrzeughalter ignoriert die Umweltzone mit einem umweltschädlichen Fahrzeug, für das er mangels Voraussetzungen niemals eine grüne Plakette erhalten würde.
2. Ein Fahrzeughalter besitzt ein modernes, schadstoffarmes Fahrzeug, hat die Plakette für dieses Kennzeichen nachweislich rechtmäßig vorab erworben, diese jedoch (z. B. nach einem Scheibenwechsel oder schlicht aus Unachtsamkeit) noch nicht an der Windschutzscheibe verklebt.
Beide Fälle werden derzeit mit dem vollen Bußgeld von 100 Euro (zzgl. Gebühren) geahndet. Dies widerspricht dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das hohe Bußgeld soll vorsätzliche Umweltsünder abschrecken. Ein Halter, dessen Fahrzeug nachweislich alle Abgasnormen erfüllt und für das eine Plakette existiert, schädigt jedoch weder die Umwelt noch entzieht er sich der Kontrollierbarkeit böswillig. Es liegt hier lediglich das Versäumnis einer reinen Kennzeichnungspflicht vor.
Ein Vergleich mit der Fahrerlaubnis verdeutlicht die Ungleichbehandlung: Wer Auto fährt, aber seinen Führerschein zu Hause vergisst, zahlt lediglich ein Verwarngeld von 10 Euro. Erst wer überhaupt keine Fahrerlaubnis besitzt, begeht eine schwere Tat.
Der Bußgeldkatalog sollte so angepasst werden, dass Bürger, die den rechtmäßigen Erwerb der Plakette für das betroffene Fahrzeug vor dem Kontrollzeitpunkt lückenlos nachweisen können (z. B. durch nachträgliches Vorlegen bei der Behörde), von dem 100-Euro-Bußgeld befreit werden. Stattdessen sollte ein moderates Verwarngeld (z.B. 15-20 Euro) für das „Nichtanbringen des Nachweises“ eingeführt werden.