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Petition 207084

Sexueller Missbrauch von Kindern

Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen hinsichtlich des Alters vom 17.08.2026

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, für den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 des Strafgesetzbuchs gesetzlich klare Grenzen für den zulässigen Altersunterschied bei sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen im Alter von 14 bis 17 Jahren festzulegen.

Begründung

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung und vor erheblichen Macht- und Abhängigkeitsverhältnissen sollte ein besonders wichtiges Anliegen des Gesetzgebers sein. Minderjährige befinden sich noch in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung und können gegenüber deutlich älteren Erwachsenen in einer erheblich schwächeren Position stehen. Ich bin daher der Auffassung, dass der gesetzliche Schutz Minderjähriger durch klare und objektiv nachvollziehbare Altersgrenzen ergänzt werden sollte.

Dabei könnte beispielsweise ein maximaler Altersunterschied von 4 Jahren für 14- bis 15-Jährige und von 8 Jahren für 16- bis 17-Jährige vorgesehen werden.

Nach der derzeitigen Rechtslage sind sexuelle Handlungen mit einer Person ab 14 und unter 16 Jahren durch eine Person über 21 Jahren nach § 182 Abs. 3 StGB nicht allein aufgrund des Altersunterschieds strafbar. Es muss zusätzlich festgestellt werden, dass die erwachsene Person die gegenüber ihr bestehende fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt hat.

Aus meiner Sicht stellt diese Regelung eine problematische Schutzlücke dar. Der Begriff der “Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung” erfordert eine nachträgliche Bewertung der individuellen Reife, der Beziehung und des Verhaltens des Erwachsenen.

Nach den zuvor genannten Regeln wären beispielsweise sexuelle Beziehungen zwischen einer 14-jährigen und einer 18-jährigen Person grundsätzlich innerhalb der vorgesehenen Altersgrenze, während eine Beziehung zwischen einer 14-jährigen und einer 19-jährigen oder 50-jährigen Person aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze strafbar wäre. Bei einer 16-jährigen Person würde die Grenze entsprechend bei 24 Jahren liegen, bei einer 17-jährigen Person bei 25 Jahren.

Darüber hinaus sollten die bereits bestehenden strafschärfenden Umstände weiterhin berücksichtigt werden. Liegt neben dem Verstoß gegen die Altersabstandsgrenze beispielsweise eine Zwangslage, eine Ausnutzung von Abhängigkeit oder eine andere Form sexueller Ausbeutung vor, sollte dies bei der strafrechtlichen Bewertung zusätzlich berücksichtigt und entsprechend härter sanktioniert werden.

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