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Diskussion zur Petition 83634

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Ausweitung/Verschärfung des § 201a Strafgesetzbuch (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) vom 29.08.2018

Diskussionszweig: Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Ausweitung/Verschärfung des § 201a Strafgesetzbuch (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen)

Petent | 01.11.2018 - 08:16

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Ausweitung/Verschärfung des § 201a Strafgesetzbuch (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen)

Anzahl der Antworten: 20

Im §201a Strafgesetzbuch ist glücklicherweise das Anfertigen von Bildmaterialien im höchstpersönlichen Lebensbereich unter Strafe gestellt. Dies sollte meiner Meinung nach auch auf Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Krankenhauspersonal, THW und Bundeswehr) während des Ausübens ihrer Tätigkeit / im Einsatzfall ausgeweitet werden, um diese in Ihrer Arbeit nicht zu behindern bzw. diese auch in ihrem Tun zu schützen.
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