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Diskussion zur Petition 180171

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Streichung des § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vom 09.04.2025

Diskussionszweig: Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Streichung des § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Petent | 04.06.2025 - 08:46

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Streichung des § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Anzahl der Antworten: 11

Der Gesetzgeber sollte das Bundesverfassungsgericht dazu verpflichten, dass die Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde, der gemäß § 93a Abs. 2 a BVerfGG grundsätzliche Bedeutung zukommt bzw. zu der begründet und nachvollziehbar dargelegt ist, dass ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt, immer inhaltlich konkret sowie differenziert und ausführlich sowie nach­vollziehbar begründet wird.

Der § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG könnte beispielsweise durch folgende Formulierung ersetzt werden: "Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde ist inhaltlich und nachvollziehbar zu begründen. Im Falle des § 93a Abs. 2 a BVerfGG erfolgt diese Begründung in allen dargelegten Aspekten von grundsätzlicher Bedeutung differenziert und ausführlich."
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