Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, zügig eine öffentliche Diskussion unter Einbeziehung von Medien, Justizopfern, Juristen und Strafrechtsspezialisten über Befangenheitsanträge und Rechtsbeugungen bei Richtern und deutschen Gerichten im Bundestag zu führen, anschließend eine Gesetzesänderung bezüglich Befangenheitsanträgen bei Gericht und dem § 339 StGB bei der Strafverfolgung vorzunehmen und die Weisungsbefugnis von Justizministerien an die Staatsanwaltschaften abzuschaffen.
Begründung
Der aktuell diskutierte Gerichtsfall in Bayern legt offen, dass eklatante Mängel im deutschen Rechtssystem bezüglich einer denkbaren Befangenheit von Richtern und einer hieraus resultierenden Rechtsbeugung vorhanden sind. Die Befangenheit eines Richters ist somit eng mit einer strafbaren Rechtsbeugung nach § 339 StGB verflochten. Jedoch lässt sich eine vorsätzliche Rechtsbeugung eines Richters so gut wie niemals nachweisen. Insofern verfehlt der § 339 StGB seinen Sinn, Zweck und Nutzen. Wichtiger Zweck des Rechtsbeugungstatbestandes ist die Statuierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Richters und damit das notwendige Gegengewicht zur Gewährung der richterlichen Unabhängigkeit. Der § 339 StGB soll damit den Richter der Selbstüberprüfung und Selbstreinigung durch die Rechtsprechung unterwerfen. Bis jetzt hat der Rechtsbeugungstatbestand ein „Schattendasein“ geführt, da NS-Täter nicht verfolgt oder nicht abgeurteilt wurden und Strafverfahren gegen bundesdeutsche Richter selten waren.
Ein Richter kann sich bei der Aufdeckung seiner Befangenheit darauf berufen, einen fahrlässigen Fehler begangen zu haben oder im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit gehandelt zu haben. Hierdurch wird eine Strafverfolgung nach § 339 StGB vereitelt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Befangenheitsanträge gegen einen Richter von der gleichen Kammer behandelt werden und deshalb regelrecht abgelehnt werden müssen, um hierdurch nicht die Karriere des befangenen Kollegen zu gefährden. Selbst die höheren Gerichtsinstanzen geben nur in seltenen Fällen bei einer begründeten Beschwerde einem Befangenheitsantrag statt, weil aufgrund einer drohenden Bestrafung im Falle eines nachfolgenden Rechtsbeugungsverfahrens dem betreffenden Richter der Ausschluss aus dem Amt und harte existentielle Strafen drohen. Jedem Menschen können Fehler unterlaufen, auch Richtern, denn diese können keine unfehlbaren Götter sein, was jedoch durch die aktuelle Gesetzgebung geradezu gefördert wird.
Denkbar ist deshalb eine Differenzierung beim § 339 StGB und bei Befangenheitsanträgen. Es wird vorgeschlagen, dass z.B. ein Befangenheitsantrag nicht mehr vom gleichen Gericht behandelt werden darf und direkt von der nächsthöheren Instanz oder sofort vom Bundesgerichtshof als letzte Instanz entschieden werden sollte, wogegen nach wie vor die Verfassungsbeschwerde zulässig sein sollte. Es könnte eine Amnestie für Richter ermöglicht werden. Sofern der Richter einen Fehler bei der Frage nach seiner Befangenheit zugibt, darf er nicht mehr nach § 339 StGB verfolgt werden. Sofern jedoch eine Befangenheit trotz vorliegender Beweise vom befangenen Richter bestritten wird, sollte eine Verfolgung nach § 339 StGB offenstehen. Ferner wird vorgeschlagen, dass die Staatsanwaltschaften nicht weisungsgebunden von den Justizministerien handeln dürfen, weil nur hierdurch eine Neutralität gewährleistet werden kann.