Text der Petition
Kein Anwaltszwang bei Familiengericht auch in Vermögens- und Unterhaltsangelegenheiten
Bei Umgangs- und Sorgerechtsfragen gibt es vor Familiengericht keinen Anwaltszwang. Dies ist eine sehr vernünftige, der Sache dienliche und kluge Regelung. In allen Angelegenheiten, die finanzielle Dinge rund um eine Trennung betreffen besteht hingegen Anwaltspflicht.
Diese soll aufgehoben werden. Der Anwalt verursacht enorme Kosten, ohne daß er inhaltlich nötig wäre.
Näheres siehe Begründung.
Begründung
Kein Anwaltszwang bei Familiengericht auch in Vermögens- und Unterhaltsangelegenheiten
Bei Umgangs- und Sorgerechtsfragen gibt es vor Familiengericht keinen Anwaltszwang.
Dies ist eine sehr vernünftige, der Sache dienliche und kluge Regelung.
In allen Angelegenheiten, die finanzielle Dinge rund um eine Trennung betreffen - also z.B. Vermögensausgleich, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Versorgungsausgleich usw. besteht hingegen Anwaltspflicht.
Diese soll aufgehoben werden.
Der Anwalt verursacht enorme Kosten, ohne daß er inhaltlich nötig wäre.
Die Angaben zu Einkommen und Vermögen stammen von den Beteiligten / Streitenden selbst. Sie werden nicht dadurch korrekter, wahrer oder seriöser, dass sie von einem Anwalt vorgetragen werden. Selbst bei bestem Willen könnte der Anwalt die Angaben seines Mandanten nicht überprüfen. Zu Einkommen und indirekt zum Vermögen liegen in der Regel verlässliche Daten bei den Steuerbehörden vor, die leicht abrufbar bzw. verifizierbar sind.
Für derlei Angaben ist also kein Anwalt nötig. Auch alle anderen Angaben können leicht gemacht werden ohne Anwalt, wenn das Gericht einen strukturierten Fragebogen übergibt.
Beispielhaft dafür, dass eine Regelung auch ohne Anwalt möglich ist sei der Versorgungsausgleich genannt, den die Rentenkassen völlig autark berechnen.
Darüber hinaus zwingt die Anwaltspflicht auch Parteien, die sich inhaltlich einig sind, einen Anwalt zu nehmen und verursacht enorme Kosten für die Betroffenen.
Ein weitere Ansatz wäre die Gebührenordnung für Anwälte (BRAGO) dahingehend zu ändern, dass der Mandant den Anwalt nach Arbeitszeit statt nach Streitwert bezahlen kann.