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Diskussion zur Petition 92382

Tierschutz

Reformierung der Risikoprüfung für Pestizide zum Schutz von Bienen und anderen Insekten vom 20.03.2019

Diskussionszweig: staatsrechtliche Kurzbegründung der Petition

Nutzer1941930 | 01.05.2019 - 23:37 (Zuletzt geändert am 01.05.2019 - 23:46 von Nutzer1941930 )

staatsrechtliche Kurzbegründung der Petition

Anzahl der Antworten: 0

Kann der Petent zu Recht verlangen, dass der Gesetzgeber die von ihm gewünschten Vorschriften erläßt?

Ja !

Es handelt sich meiner Ansicht nach darum, dass der Petent behauptet, eine Forderung an den Staat im Sinne eines Eingriffs gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG ableiten zu können.

Art. 14 Abs. 2 GG lautet: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Der Petent stellt die Allgemeinheit dar. Er verlangt vom Staat die Risikoprüfung für die Zulassung und Anwendung von Pestiziden so anzupassen, dass diese "keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben".

Soweit sich die Forderung auf die Anwendung solcher Chemikalien bezieht, kann er verlangen, dass Grundstückseigentümer den Einsatz von Chemikalien, soweit dieser der Allgemeinheit schadet, auf ihrem Grundstück nicht vornehmen bzw. diesen nicht gestatten.

Pestizide töten nicht nur Insekten, sondern beeinträchtigen auch anderes im Boden befindliches Leben. Der Boden bildet keinen Humus mehr, dass heißt, er speichert auch nicht mehr den Kohlenstoff aus der Luft, wie er es normaler Weise könnte. Im Übrigen filtert der Boden das Regenwasser, das schließlich ins Grundwasser gelangt. Ein humusloser Boden kann diese Filterfunktion nicht mehr ausreichend wahrnehmen. Die Giftstoffe vom Acker und aus der Luft sickern irgendwann auch ins Grundwasser durch. Das Klima, das Trinkwasser, der Artenreichtum sind wesentlich für das Allgemeinwohl.

Um die Allgemeinheit vor den obigen genannten Gefahren des Klimawandels, des Insektensterbens und der Wasserverschmutzung zu schützen, kann der Petent deshalb verlangen, dass gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen werden, die den Gebrauch des Eigentums von Boden regeln und den Einsatz von Chemie auf Grundstückseigentum weiter beschränken.



PS: Sollte irgendein Staatsrechtler grundsätzlich nicht einverstanden sein, möge er sich bei mir melden und mich belehren, bitte.
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