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Diskussion zur Petition 103797

Strafprozessordnung

Änderung des § 53 der Strafprozessordnung (Zeugnisverweigungsrecht der Berufsgeheimnisträger) vom 10.12.2019

Diskussionszweig: Strafprozessordnung - Änderung des § 53 der Strafprozessordnung (Zeugnisverweigungsrecht der Berufsgeheimnisträger)

Petent | 20.01.2020 - 10:38

Strafprozessordnung - Änderung des § 53 der Strafprozessordnung (Zeugnisverweigungsrecht der Berufsgeheimnisträger)

Anzahl der Antworten: 1

1. Vertrauensschutz als bereichsübergreifende Voraussetzung wirksamer Hilfe: Es besteht ein bedeutsamer inhaltlicher Zusammenhang und eine wechselseitige Beziehung zwischen § 53 StPO und § 203 StGB.

2. Bedeutung eines beratungsübergreifenden Vertrauensschutzes in Bezug auf Menschen in psychosozialen Schwierigkeiten: Der Privat- und Intimbereich von Menschen in psychosozialen Schwierigkeiten erscheint auch jenseits von Schwangerschaftskonflikt- und Suchtberatung schutzwürdig!

3. Zur Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum ZVR für Sozialarbeiter*innen (BT-Drucks. 19/4371): Warum soll die „Gewährleistung eines absoluten und ungestörten Vertrauensverhältnisses zwischen Berater und Beratenem/Beratener“ nur im Bereich der in den § 53 Absatz 1 Nr. 3a, 3b StPO genannten Beratungsstellen „für eine erfolgreiche Arbeit unabdingbar“ sein, nicht aber auf sonstigen Beratungsfeldern Sozialer Arbeit?
10 Personen finden diesen Beitrag hilfreich

WhiteListener | Sun Jan 26 10:41:37 CET 2020 - Sun Jan 26 10:41:37 CET 2020

Zitat: von Petent
1. Vertrauensschutz als bereichsübergreifende Voraussetzung wirksamer Hilfe: Es besteht ein bedeutsamer inhaltlicher Zusammenhang und eine wechselseitige Beziehung zwischen § 53 StPO und § 203 StGB.
(...)
3. Zur Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum ZVR für Sozialarbeiter*innen (BT-Drucks. 19/4371): Warum soll die „Gewährleistung eines absoluten und ungestörten Vertrauensverhältnisses zwischen Berater und Beratenem/Beratener“ nur im Bereich der in den § 53 Absatz 1 Nr. 3a, 3b StPO genannten Beratungsstellen „für eine erfolgreiche Arbeit unabdingbar“ sein, nicht aber auf sonstigen Beratungsfeldern Sozialer Arbeit?



Die beiden Punkte können nur umfassend unterstützt werden. Aus Studien zeigt sich, dass die sozialarbeiterische Beziehung ein, wenn nicht sogar das, Wirkungsmerkmal Sozialer Arbeit zu sein scheint (Gahleitner 2017:291; 306-308; 286-287). Sozialarbeitende fungieren bei einer positiven Beziehungsgestaltung als "Türöffner" zu anderen Hilfesystem und Hilfsnetzwerken (ebd.:283-285). Vertrauen ist dabei für eine gelingende Beziehungsgestaltung unerlässlich (ebd.:280), für Menschen mit komplexen und multifaktoriellen Problemlagen ist das umso mehr der Fall (ebd:285-287).
Aus diesem Umstand folgt, dass ein besonderer Schutz notwendig ist, um die Wirkung Sozialer Arbeit sicherzustellen und zu schützen. Unterstrichen wird die besondere Schutzwürdigkeit dadurch, dass der Zuständigkeitsbereich Sozialer Arbeit in besonderem Maß Menschen umfasst, die nicht in der Lage sind, andere Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Sozialarbeiterische Unterstützung stellt also das "letzte Auffangnetz" dar (Hochuli Freud/Stotz 2017:46-47).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die dargestellte Sachlage der Beziehung eine besondere Bedeutung - und damit besondere Schutzwürdigkeit - zukommen lässt. Das Fehlen eines berufsspezifischen Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 StPO stellt somit eine Gefährdung der hochsensiblen Bereiche "Beziehung" und "Vertrauen" dar - bei deren Misslingen Inanspruchnehmende faktisch keine Möglichkeit des Ausweichens auf andere Hilfsangebote mehr haben.

Lit.:
Gahleitner, Silke Birgitta, 2017. Soziale Arbeit als Beziehungsprofession: Bindung, Beziehung und Einbettung professionell ermöglichen. 1. Auflage. Weinheim: Beltz Juventa.
Hochuli-Freund, Ursula und Walter Stotz, 2017. Kooperative Prozessgestaltung in der Sozialen Arbeit: Ein methodenintegratives Lehrbuch. 4., aktualisierte Auflage. Stuttgart: Verlag W. Kohlhammer.

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