Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, dass bei einer Teilungsversteigerung der Ersteher erst nach Zahlung Eigentümer des Grundstücks wird.
Begründung
Die derzeitige Regelung in § 90 ZVG sieht vor, dass ein Ersteher bereits mit Verkündung des Zuschlagsbeschlusses Eigentümer des Versteigerungsobjekts wird. Diese Regelung weicht von der gängigen Praxis bei Kaufverträgen ab, wonach man erst mit vollständiger Zahlung Eigentümer wird und führt dazu, dass die Alteigentümer ihrem Geld hinterherlaufen müssen, wenn der Ersteher nicht zahlt. Wenn der Ersteher infolge von stark gestiegenen Zinsen seine finanzielle Leistungsfähigkeit überschätzt hat, nützt auch die Forderungsübertragung nach § 128 ZVG wenig.
Bei einer Teilungsversteigerung erfolgt die Versteigerung gegen den Willen eines Miteigentümers (=Antragsgegner). Anders als der Antragsteller hat er nicht die Möglichkeit sich zu überlegen, ob er mit der derzeitigen Regelung zum Eigentumsübergang einverstanden ist oder nicht. Die in der Petition angedachte Neuregelung schützt deshalb den Antragsgegner (und den Antragsteller) vor den Problemen und Ärger bei einem ausbleibenden Zahlungseingang.
Der Einfachheithalber nenne ich die Person, dessen Grundstück versteigert wird, Verkäufer, und die Person, die im Zuge der Teilungsversteigerung das Grundstück ersteht, Käufer.
Der Käufer wird Eigentümer mit dem Zuschlag, ein Grundbucheintrag erfolgt jedoch erst nach vollständiger (!) Zahlung an das Gericht.
Der Verkäufer ist durch eine Sicherungshypothek im Grundbuch abgesichert.
Zahlt der Käufer nicht binnen einer Frist vollständig an das Gericht, kann der Verkäufer die Vollstreckung beantragen oder in eine Wiederversteigerung gehen.
Aus meiner Sicht ist damit ausreichend Sicherheit für den Verkäufer gegeben.
Deshalb wären aus meiner Sicht einige Erläuterungen des Petenten sinnvoll, weshalb dies nicht ausreicht.