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Diskussion zur Petition 153969

Tierschutzgesetz

Änderung des § 3 Satz 1 Nr. 1b des Tierschutzgesetzes vom 19.07.2023

Diskussionszweig: Die Konsequenzen-blockierende Gummi-Formulierung gehört ersetzt.

Maria 007 | 15.09.2023 - 09:34

Die Konsequenzen-blockierende Gummi-Formulierung gehört ersetzt.

Anzahl der Antworten: 2

1) Das Adjektiv "erhebliche" beim Verbot des Zufügens von Schmerzen, ist dehnbar und blockiert deshalb Konsequenzen derartigen Handelns.

2) Bei Interaktionen mit Tieren auf das Zufügen von Schmerzen zu setzen, ist bereits eine problematische Grundhaltung, die auf Angst und Strafe basiert, was beides Leid bedeutet.

3) Bei einer solchen Grundhaltung dürfte auch die eigene Einschätzung einer Abstufung des zugefügten Leides schwer fallen, die ohnehin subjektivem Ermessen unterläge, was auch die äußere Beurteilung erschwert. Ab welcher Aufprallgeschwindigkeit entsteht Schmerz? Ist Angst vor Schmerz auch Schmerz? Wie mild ist ein Klaps, wenn er häufig erfolgt oder Angst vorm nächsten erzeugt? Ich hoffe, die Absurdität dieser Fragestellungen wird deutlich.

Wird das einschränkende Adjektiv gestrichen, wird der Paragraph zu einer klareren Verhaltensrichtlinie und auch die Zuwiderhandlung kann klarer beurteilt werden.
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