Text der Petition
Mit der Petition wird eine Änderung des § 3 Satz 1 Nr. 1b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) dahingehend gefordert, dass das Hinzufügen "von Schmerzen" und nicht wie bisher "von erheblichen Schmerzen" verboten ist.
Begründung
Die aktuelle Version des § 3 1b TierSchG legitimiert das Hinzufügen von Schmerzen, Leid und Schäden zu Trainingszwecken und stellt einen Widerspruch zu §1 TierSchG dar. Damit werden weit verbreitete und veraltete Erziehungsmethoden, Techniken und Hilfsmittel per Gesetz legitimiert. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nur das Hinzufügen von erheblichen Schmerzen im Training verboten sein sollte. Zudem verhindert die aktuelle Gesetzeslage das Eingreifen von zuständigen Veterinärämtern bei entsprechenden Handlungen. Eine Änderung des Gesetztes würde dazu beitragen, dass aktuell frei verkäufliche Hilfsmittel, die z. B. dazu genutzt werden können, dem Hund Schmerzen hinzuzufügen oder den Hund zu erschrecken, beschränkt werden können. Zudem könnten die zuständigen Ämter gezielt gegen bestimmte Trainingsmaßnahmen vorgehen.
2) Bei Interaktionen mit Tieren auf das Zufügen von Schmerzen zu setzen, ist bereits eine problematische Grundhaltung, die auf Angst und Strafe basiert, was beides Leid bedeutet.
3) Bei einer solchen Grundhaltung dürfte auch die eigene Einschätzung einer Abstufung des zugefügten Leides schwer fallen, die ohnehin subjektivem Ermessen unterläge, was auch die äußere Beurteilung erschwert. Ab welcher Aufprallgeschwindigkeit entsteht Schmerz? Ist Angst vor Schmerz auch Schmerz? Wie mild ist ein Klaps, wenn er häufig erfolgt oder Angst vorm nächsten erzeugt? Ich hoffe, die Absurdität dieser Fragestellungen wird deutlich.
Wird das einschränkende Adjektiv gestrichen, wird der Paragraph zu einer klareren Verhaltensrichtlinie und auch die Zuwiderhandlung kann klarer beurteilt werden.