Text der Petition
Mit der Petition wird gefordert, die Straftatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung aus dem Katalog der Privatklagedelikte nach § 374 Absatz 1 der Strafprozessordnung zu streichen, damit die Staatsanwaltschaft diese Straftaten in jedem Fall verfolgen soll (Strafantrag und Tatverdacht vorausgesetzt).
Begründung
Die Straftatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung sind Teil der Privatklagedelikte in 374 StPO, was nach 376 StPO zur Folge hat, dass es der Staatsanwaltschaft freigestellt ist, ob sie die konkrete Straftat verfolgen will.
Sie soll tätig werden, wenn das "öffentliche Interesse" vorliegt, was aber nicht gerichtlich überprüfbar ist.
Heißt konkret, stellt man einen Strafantrag wegen übler Nachrede, ist es mehr oder weniger Glück/Zufall, ob die Staatsanwaltschaft die Verfolgung aufnimmt.
Gegen Erwachsene Täter kann zwar nach 381 StPO die Strafrechtliche Privatklage erhoben werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Verfolgung ablehnt.
Allerdings setzt dies voraus, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen getätigt hat, damit man die Personalien von Täter und Zeugen hat.
Gegen Jugendliche ist eine strafrechtliche Privatklage nach 80 Abs. 1 JGG ausgeschlossen. Besonders gering ist der Schutz folglich bei Jugendlichen. Aber auch bei erwachsenen Tätern hat der Schutz Lücken, nämlich bei mangelnden Ermittlungen.
Die geringfügige Entlastung der Strafverfolgungsorgane steht in keinem Verhältnis zu den Abstrichen im Opferschutz bei diesen Taten.
Im digitalen Zeitalter ist es leicht möglich, üble Nachrede und Verleumdung zu begehen.
Auch die Gefahr der Weiterverbreitung von Lügen/Gerüchten ist heutzutage hoch.
Jeder ist mittels Smartphone, Messengern und sozialen Netzwerken gut vernetzt.
Es geht auch nicht um Kleinigkeiten/Bagatellen.
Die Einstufung als Privatklagedelikt wirkt sich auf jegliche Taten dieses Tatbestands aus.
Selbst wenn ein junges Mädchen üble Nachrede mit sexuellem Bezug zulasten eines jungen Mannes ausübt oder durch jemanden in Schädigungsabsicht über einen Mann fälschlicherweise behauptet wird, er hätte sehr problematische sexuelle Neigungen, fehlt es derzeit an strafrechtlichem Schutz.
Zu berücksichtigen ist auch, dass eine zivilrechtliche Klage nur möglich ist, wenn man die Personalien von Täter und etwaigen Zeugen kennt, was eine Privatperson oft nicht allein herausfinden kann.
Im digitalen Zeitalter beschädigen und zerstören üble Nachrede und Verleumdung Ruf und Ansehen im sozialen Umfeld/der eigenen Stadt.
Hier ist ein lückenloser staatlicher Schutz notwendig.
Es mangelt aktuell aber nicht nur beim strafrechtlich Schutz vor üble Nachrede/Verleumdung, sondern auch beim zivilrechtlichen Schutz.
Da die Staatsanwaltschaft nicht tätig werden muss, muss sie auch nicht (umfangreich) ermittteln.
Ohne (ausreichende) Ermittlungen wird ein zivilgerichtliches Vorgehen oft nicht möglich sein.
Die Zivilgerichte ermitteln nicht selbst, sondern setzen voraus, dass Personalien und Beweismittel vom Kläger eingebracht werden.
In der Vergangenheit mag diese Einstufung seinen Sinn gehabt haben, aber durch den technischen Fortschritt sind die üble Nachrede und die Verleumdung deutlich gefährlicher geworden.
Die erheblichen Einschränkungen des staatlichen Schutzes in diesem Bereich sollten deshalb aufgehoben werden.
"§ 374
Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
2a. eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),
3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
4. eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),
5. eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),
6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
6a. eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
7. eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie."
Hier ist kein Katalog von Delikten, wo die StA nicht aktiv wird oder wo man keine Strafanzeige stellen kann, sondern wo man es nicht zwingend muss und ein eigenes Verfahren auf dem Privatklageweg eröffnen kann.
Das Recht auf eine Strafanzeige wird hier in keiner Weise beschnitten. Und wenn laut Petent nach §153 immer noch wegen Geringfügigkeit/mangelndes öffentliches Interesse, die Strafverfolgung unterbleiben kann, ist auch keinerlei Mehrwert oder überhaupt eine Veränderung erkennbar