Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Angestellten bei dienstlich bedingten Reisezeiten von mehr als 16 Stunden und einer Zeitverschiebung von mehr als 5 Stunden eine Erholungszeit von mindestens 24 Stunden, d.h. ohne Reisetätigkeit, nach Ankunft am Geschäftsort und vor Beginn des Dienstgeschäftes eingeräumt wird, sofern während der Reise keine ausreichende Möglichkeit zur Erholung besteht. Die Kosten hierfür sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Begründung
Wenn laut Arbeitsvertrag, wie in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes, Reisezeiten als Ruhezeiten gelten, kann der Arbeitgeber direkt nach Anreise an den Geschäftsort den Antritt des Dienstgeschäftes verlangen. Dies stellt für die Angestellten bei sehr langen Reisezeiten, insbesondere dann, wenn eine erhebliche Zeitverschiebung dazu kommt, eine enorme Belastung da. Um die eigene Arbeitsfähigkeit sicherzustellen und die Gesundheit zu schonen, entscheiden sich in der Praxis Angestellte häufig zu einer früheren Anreise, die dadurch entstehenden Mehrkosten müssen sie allerdings selbst tragen, da die Einrichtungen, bei denen sie angestellt sind, eine besonders lange Reisezeit oder Jetlag als Begründung für eine frühere Anreise oft nicht anerkennen. Folglich entsteht den Angestellten aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit ein finanzieller Schaden. Es sei noch angemerkt, dass es häufig nicht möglich ist, aufgrund gebotener Sparsamkeit, in der Businessclass zu reisen, was jedoch zu einer besseren Erholung der Angestellten beitragen würde.
Otext: „Wenn laut Arbeitsvertrag, wie in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes, Reisezeiten als Ruhezeiten gelten, kann der Arbeitgeber direkt nach Anreise an den Geschäftsort den Antritt des Dienstgeschäftes verlangen.“
AW: …kann der AG verlangen, die Frage ist aber tut er das auch? Sicherlich dürfte klar sein, dass im Falle einer 16-stündigen Flugreise mit einer Zeitverschiebung von 5 Stunden am Zielort nicht nur fünf Aktenseiten zu lochen und abzuheften sind, sondern eine hochwertige Tätigkeit ggfls. verbunden mit tiefgreifende Entscheidungsprozesse zu erbringen ist. Insofern ist vom Arbeitgeber genau diese Tätigkeit hinsichtlich Erholungsgewährung zu berücksichtigen und die Hochwertigkeit dieser Arbeit zu würdigen. Zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz greift auch hier das Arbeitsschutzgesetz nachdem JEDE Tätigkeit einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen ist und (Schutz)Maßnahmen daraufhin abzuleiten oder festzulegen sind. Selbstverständlich kann eine solche Schutzmaßnahme auch „Ruhezeit“ heißen.
Insofern ist es Aufgabe des Arbeitgebers im Benehmen mit dem Personalrat, dem betriebl. Sicherheitsingenieur, dem betriebl. Arbeitsmediziner, ggfls auch mit der Behindertenvertretung hier tätig zu werden und Schutzmaßnahmen zu definieren. (Stichwort: Grundpflichten des Arbeitgebers)
Otext: „Dies stellt für die Angestellten bei sehr langen Reisezeiten, insbesondere dann, wenn eine erhebliche Zeitverschiebung dazu kommt, eine enorme Belastung dar.“
AW: Das ist zweifellos richtig, bestätigt aber mein oben Gesagtes.
Otext: „Um die eigene Arbeitsfähigkeit sicherzustellen und die Gesundheit zu schonen, entscheiden sich in der Praxis Angestellte häufig zu einer früheren Anreise, die dadurch entstehenden Mehrkosten müssen sie allerdings selbst tragen, da die Einrichtungen, bei denen sie angestellt sind, eine besonders lange Reisezeit oder Jetlag als Begründung für eine frühere Anreise oft nicht anerkennen.“
AW1: Auch hier dürfte es alleinig eine Absprache mit dem Arbeitgeber erfordern um eine Regelung herbeizuführen, insbes. dann, wenn Reisetätigkeiten in vorgenannter exzessiver Form verlangt wird. Verweigert der Arbeitgeber zum Wohl des Arbeitnehmers eine Maßnahme (Stichwort: Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz), ist seitens des Arbeitnehmers zu überlegen ob er diese Tätigkeit unter diesen Bedingungen dann durchführen möchte oder nicht.
AW2: Es ist übliche Praxis, dass in solchen genannten Fällen die Beantragung zur Dauer der Dienstreise um 1 – 2 Tage verlängert wird, ohne das entstehende Mehrkosten, in aller Regel Hotel- u. Verpflegungskosten, privat zu tragen sind. Damit ist dem Problem grundsätzlich abgeholfen und die Interessen Aller wurden berücksichtigt.
Otext: „Es sei noch angemerkt, dass es häufig nicht möglich ist, aufgrund gebotener Sparsamkeit, in der Businessclass zu reisen, was jedoch zu einer besseren Erholung der Angestellten beitragen würde.“
AW 1: Grundsätzlich ist Sparsamkeit geboten. Steht Sparen aber so exponiert im Vordergrund, wäre zu überlegen ob anstelle von Flüge nicht andere Maßnahmen zum gleichen Ziel führen. Z. B. Zoom- Konferenzen oder das Mitwirken im Sinne einer Amtshilfe durch das örtliche Konsulat oder die Botschaft.
AW 2: Es dürfte klar sein, dass solche Reisetätigkeiten nicht von Angehörige der Entgeltgruppe bspw. E1 – E4 durchgeführt werden, sondern eher Beschäftigte der Gruppe3 E12- E14 zugehörend. Zwar sieht das BKRG bei Flugreisen grundsätzlich die Erstattung der Kosten der niedrigsten Flugklasse vor, wird jedoch eine Flugdauer von 4 Stunden überschritten, kann der jeweilige Dienstherr in eigener(!) Zuständigkeit bestimmen, dass die Kostenerstattung auf die Business Class ausgedehnt wird. Ferner gilt, dass bei Auslandsdienstreisen außerhalb Europas grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der Business Class bei Flugreisen erstattet werden.
Ich sehe hier weniger den Gesetzgeber gefordert, als vielmehr eine intensive Absprache und ein klärendes Gespräch mit dem Dienstherren (oder der Rechnungsstelle).