Text der Petition
Mit der Petition soll erreicht werden, dass die mit einem Chip versehenen deutschen Pässe als Ausweisersatz (§ 1 Abs. 2 S. 3 PAuswG) auch für den elektronischen Rechtsverkehr mittels des elektronischen Identitätsnachweis (§ 18 PAuswG analog) und ggf. als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit (§ 22 PAuswG analog) zugelassen bzw. mit diesen technischen Funktionen versehen werden.
Begründung
Der amtliche Pass ist ein gültiger Ausweisersatz und dient sowohl im In- wie auch im Ausland als wichtiges Identitätsdokument im Kontakt mit staatlichen und privaten Stellen v.a. mit Behörden und Gerichten.
Zwar sind die Reise-, Dienst- und Diplomatenpässe mit einem Chip versehen (§ 4 Abs. 3 PassG) und die die darauf gespeicherten Daten dürfen durch Behörden verarbeitet werden (§§ 16a, 17 PassG analog zu §§ 15, 16 PAuswG). Es fehlt jedoch dem Pass als Ausweisersatz an den Funktionen als elektronischer Identitätsnachweis (§ 18 PAuswG analog) und als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit (§ 22 PAuswG analog), sodass trotz dieser Ersatzqualität in der analogen Welt weiterhin zwei Dokumente zu besitzen sind, um am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen zu können. So ist z.B. zur Anmeldung bei der Meldebehörde ein Personalausweis ODER ein Pass vorzulegen. Hingegen ist die Onlineanmeldung nur mit dem Personalausweis möglich (https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/buergerinnen-und-buerger/elektronische-wohnsitzanmeldung/elektronische-wohnsitzanmeldung-node.html).
Diese Ungleichheit in der analogen und digitalen Anwendbarkeit sollte bei einem vollwertigen Ausweisersatz nicht gegeben sein.
Seit dem 01. März 2017 wird der Reisepass in einer neuen Version ausgegeben. Die physikalischen Sicherheitsmerkmale und das Passbuch wurden aktualisiert. Des Weiteren befindet sich der RF-Chip jetzt in der Datenkarte, die ähnlich dem neuen Personalausweis nun aus Polycarbonat besteht. Am RF-Chip selbst und den darauf gespeicherten Daten hat sich gegenüber dem ePass der 2. Generation von 2007 nichts geändert."
und
"Inhalt des elektronischen Reisepasses
Der elektronische Reisepass hat 32 oder 48 Seiten. Die erste Seite ist die Datenkarte. Der Reisepass enthält die folgenden persönlichen Daten:
Familienname * und gegebenenfalls Geburtsname *,
Vornamen*,
Doktorgrad*,
Tag* und Ort* der Geburt,
Geschlecht*,
Größe,
Farbe der Augen,
Wohnort,
Staatsangehörigkeit*
Die Daten mit * befinden sich auf der Datenkarte, alle anderen Daten auf der Seite dahinter. Außerdem sind auf der Datenkarte noch Dokumententyp (zum Beispiel "PD" für Diplomatenpass), Ländercode, Ausstellungs- und Ablaufdatum, Passnummer, ausstellende Behörde und die Unterschrift des Inhabers abgedruckt.
Im unteren Bereich der Datenkarte befindet sich außerdem eine maschinenlesbare Zone (MRZ, Machine Readable Zone), die durch optische Zeichenerkennung gelesen werden kann.
Sie enthält Dokumententyp, die Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland, den Familiennamen, den oder die Vornamen, die Seriennummer des Passes, Staatsangehörigkeit, den Tag der Geburt, Geschlecht, Ablaufdatum und Prüfziffern.
...
Auf dem RF-Chip befinden sich neben den oben aufgeführten Daten zusätzlich noch zwei bei der Beantragung zu erfassende Fingerabdrücke. Näheres zur Erfassung der Fingerabdrücke und zu den Vorgaben für das Lichtbild finden Sie unter dem Thema Biometrie."
Aus der Seite des Bundes zum Thema.
Frage: Was genau wird auf dem Pass zusätzlich erwünscht?