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Diskussion zur Petition 171997

Zivilprozessordnung

Keine Durchführung oder Planung gerichtlicher Auseinandersetzungen während des Mutterschutzes vom 31.08.2024

Diskussionszweig: Begründung und nachfolgende Ausführungen zusammengefasst

-- | 06.10.2024 - 08:59

Begründung und nachfolgende Ausführungen zusammengefasst

Anzahl der Antworten: 2

1. Es geht offensichtlich um ein familienrechtliches Thema, speziell Sorgerecht und möglicherweise genau um das Kind, das gerade zur Welt gekommen ist

2. Eine Schwangere/junge Mutter, die deswegen "alleinerziehend" ist, weil sie den Vater des Kindes aus dem gerade begonnenen Leben raushalten will

3. Der Vater des Kindes soll nicht mal ein Verfahren PLANEN können, sondern hierfür bis zu 8 Wochen nach der Geburt warten müssen

4. Die Petition folgt, wie nicht selten und völlig ok, einem echten Fall: Da wurde um Verlegung des Verfahrens gebeten und Gegenseite sowie Richter sahen keinen begründeten Anlass dazu. Das macht den Richter in den Augen der Petentin natürlich gleich befangen, ignorant usw.

Dass bei dargelegter Berechtigung/Verhandlungsunfähigkeit, Erkrankung usw. genau das machbar wäre, spielt natürlich keine Rolle. Es geht ja darum, den "Mutterschutz", der im Gesetz genau festgelegt ist, wann er zu gelten hat, auf alles, was einem unangenehm und belastend ist, auszuweiten.

5. Daher wünscht man die komplette Freistellung in der Zeit des "Mutterschutzes" von jeglicher "Belästigung", die von den Interessen des Vaters des Kindes ausgehen mögen.
Oder wenn er nicht Vater des Neugeborenen ist, sondern eines vorherigen Kindes, dann möge er sich bitte 14 Wochen "gedulden", bis er die PLANUNG des Verfahrens beginnt.

Mitstreiter/innen meinen gar, sämtliche denkbare Verfahren könnten warten, wer auch immer die Gegenseite ist und worum es geht, die hat sich gefälligst 4 Monate zu gedulden.

6. Man begründet dies mit sensibler Zeit und dass man sich nicht um das Neugeborene kümmern könne, weil man wahlweise emotional so fertig ist oder Zeit für die Vorbereitung benötigt, da der eigene Anwalt ja nur als Statist bei Gericht ist, klar

Die "sensible Zeit" der Zeit mit dem Neugeborenen soll offenbar für den Vater des Kindes nicht gelten. Ein Verfahren zum Umgangs- und Sorgerecht, soll ja erst 2 Monate nach der Geburt geplant werden dürfen... Bis man mit allem durch ist, ist das Kind dann vielleicht gut ein halbes Jahr alt.

7. Natürlich darf die Schwangere/Wöchnerin, die man ob ihrer Hormone, die "verrückt spielen" und ob der Geburt und Neugeborenes zu Hause so sensibel, eingenommen, neben sich stehend usw. sieht und die in der "einmaligen Zeit im Leben" ist mit dem neuen Kind, selbst jederzeit entscheiden selbst ein Verfahren zu beginnen.

Bedingt belastbar und zurechnungsfähig soll sie grundsätzlich nur sein, wenn der Kindsvater ein rechtliches Interesse hat, nicht, wenn sie vielleicht ein rechtliches Interesse durchsetzen möchte

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