Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Diskussion zur Petition 172378

Gesellschaftsrecht

Einführung der Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ („Verantwortungseigentum“) in deutsches Gesellschaftsrecht vom 10.09.2024

Diskussionszweig: Gründe gegen diese Petition Teil 2 von 2

Heinz 548 | 07.10.2024 - 01:26 (Zuletzt geändert am 07.10.2024 - 01:27 von Heinz 548 )

Gründe gegen diese Petition Teil 2 von 2

Anzahl der Antworten: 48

Gründe gegen diese Petition, Teil 2 von 2

Am Beispiel der Lebensmittelinformationsverordnung der EU (2014) hat eine Forschungsgruppe der Bielefelder Fachhochschule des Mittelstands die Kosten berechnet, die bei Einführung und der Anwendung der Verordnung anfallen. Ergebnis: Für Handwerk (Fleischer und Bäcker), Lebensmittelhersteller, Gastronomen und Online-Händler entstehen

• bei der Einführung Kosten von rund 360 Millionen Euro
• jährlich Folgekosten in Höhe von rund 200 Millionen Euro

Für die Kommunen betragen die Einführungskosten einmalig rund 2,2 Millionen Euro, jährlich kommen noch einmal rund 2 Millionen Euro hinzu. Das Nationale Zentrum für Bürokratiekostenabbau ist beauftragt die Kosten für jedes neue Gesetz zu ermitteln. Es ist zu erwarten, dass ein solcher Kostenrahmen sich auch mit Einführung der per Petition geforderten neuen Unternehmensform einstellen wird.

*Die Verbandsautonomie hat eine prägnant- ordnungspolitische Dimension. Die Möglichkeit unbegrenzter Selbstbindung kann zum wirtschaftlichen Schaden des Unternehmens führen, wenn bspw. unabänderliche Satzungsbestimmungen oder Gesellschaftsverträge sich später als unzweckmäßig herausstellen, z. b. durch sich veränderte Märkte oder durch eine zwingend notwendige Positionsänderung auf dem Markt.

*Durch eine zeitlich unbegrenzte Selbstbindung der Gesellschafter (Asset Lock**), werden künftige Nachfolger in der Ausübung und Wahrnehmung von Rechte eingeschränkt. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung leitet daraus ab, dass Gesellschafter sich selbst und ihre Nachfolger nicht durch sog. „Ewigkeitsklauseln“ entmachten dürfen.
(** Das Unternehmensvermögen ist nicht persönliches Vermögen der Gesellschafter. Gewinne und Vermögen wird ausschließlich für die Unternehmensentwicklung freigehalten oder es erfolgt eine Verfügung darüber, welche die Satzung oder der Gesellschaftervertrag vorsieht.)

Die Rechtsform GmbH-gebV weist ein massiver Kontrolldefizit auf. Gesellschafter ohne Gewinnansprüche werden ihre Gewinnbeteiligung in Form von überhöhten Gehältern oder sonstigen Verträgen (z. B. Beraterverträgen, Gewährung von Provisionen) suchen oder mittels Gesellschafterdarlehen ( = Privateinlagen) Zinsen vereinnahmen. Die damit ergehende Klageflut dürfte als nicht weiter vrnachlässigbar sein.

* Für eine unternehmerische Kontrolle taugt die an sich obligate Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht. Da Beteiligungen möglich sein sollen oder können, lässt sich mittels stiller Beteiligungen unbegrenzt Gewinn aus der Gesellschaft herausziehen, damit wäre eine wirtschaftlich erfolgreiche GmbH-gebV letztlich ein willkommenes Ziel für findige feindliche Investoren.

* Eine Kontrolle der Gesellschaftern und Geschäftsführern für i. p. unangemessene Vergütungen durch verdeckte Gewinnausschüttungen findet nicht statt, zumal wenn es nur einen Gesellschafter oder einen Geschäftsführer gibt. Solche verdeckten Gewinnausschüttungen werden in aller Regel erst durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht oder durch die Finanzbehörden erst im Nachhinein einer Betriebsprüfung. Im Gegensatz zum Genossenschaftsrecht welches Kontrollinstanzen und Pflichtprüfungen dezidiert vorsieht, sind diesbezügliche Kontrollen und Prüfungen bei einer GmbH-gebV nicht vorgesehen.

*Sollte eine GmbH-gebV gemeinnützig tätig sein, wäre das Recht der Gemeinnützigkeit nicht ohne weiteres mit einem ökonomisch effizienten Geschäftsbetrieb kompatibel.

* Mit einer GmbH-gebV würden alle nachfolgenden Generationen durch die Festlegungen der Gründer dauerhaft gebunden werden. Eine solche "Herrschaft der toten Hand" ist im geltenden Recht aus guten Gründen und auch nur in bestimmten Grenzen allein in der Unternehmensform „Stiftung“ möglich.

*Eine GmbH-gebV zielt bewusst auf eine Auflösung des unternehmerischen Personenbezugs und widerspricht damit dem grundrechtlichen Eigentumsgedanken und dem freien Unternehmergedanken.

* Eine GmbH-gebV ist schon dann nicht genehmigungsfähig, wenn es in erster Linie darum geht, das Unternehmen gesichert fortführen zu können und eine Veräußerung oder Übernahme zu verhindern. Das wäre ein unzulässiger Gründungszweck, weil nicht der gemeinnützige (zugunsten der Allgemeinheit) oder der privatnützige Zweck (zugunsten meist einer Familie oder Gesellschafter) mit dem Unternehmen verfolgt werden soll, sondern die Rechtsform allein dem Unternehmen an sich und dem "eingesperrten" Kapital dienen soll und damit als Selbstzweckstiftung unzulässig wäre.

*Das deutsche Steuerrecht geht mit der günstigen Thesaurierungsbesteuerung einer GmbH schließlich von einer Vollausschüttung irgendwann im Leben einer Gesellschaft aus. Ein zeitlich unbegrenztes Einbehalten von Gewinne und Betriebsvermögen löst den Verdacht auf Steuerhinterziehung aus, -mit Recht.

*Die Neuschaffung von GmbH-gebV schafft mehr Probleme als das der Wunsch nach einer neuen Unternehmensform stattgegeben wird. Probleme zeichnen sich bei der Organisation, bei den Kosten, im Steuerrecht, im Insolvenzrecht, in der Rechtsprechung, im Haftungsrecht und im Mitbestimmungsrecht, sowie im Gläubigerschutz ab.

Nach Bewertung und Verifizierung vorgenannte Punkte vertritt der Verfasser dieses Beitrages die Ansicht, dass eine Einführung des Unternehmermodells GmbH-gebV ökonomisch, gesellschaftlich, gesamtwirtschaftlich und politisch nicht erforderlich und verzichtbar ist. Das deutsche Unternehmertum wird durch die Einführung nicht bereichert oder gelangt zu einer Modernisierung. Zudem liegen keine besonderen fach-oder sachliche Gründe oder gar Zwänge vor, die Einführung zu forcieren.
14 Personen finden diesen Beitrag hilfreich