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Diskussion zur Petition 172874

Tierhaltung

Vollständige und unverzügliche Abschaffung der Anbindehaltung von Rindern/Verbot sämtlicher Käfighaltungen vom 25.09.2024

Diskussionszweig: Re: Tierhaltung - Vollständige und unverzügliche Abschaffung der Anbindehaltung von Rindern/Verbot sämtlicher Käfighaltungen

Burgilali | 31.10.2024 - 18:40

Re: Tierhaltung - Vollständige und unverzügliche Abschaffung der Anbindehaltung von Rindern/Verbot sämtlicher Käfighaltungen

Anzahl der Antworten: 5

Die Qualhaltung der länger anhaltenden Anbindung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftskriminalität zu sehen.
Dazu gehört das Subventionsrecht und das EU-Lebensmittelrecht.
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Burgilali | 12.11.2024 - 10:24

Im Freistaat Bayern braucht ein quälerischer Anbindehalter von Rindern nur alle 50 Jahre mit einer Kontrolle des zuständigen Veterinäramtes zu rechnen.
Bedingungen für den ermäßigten MwSt.-Satz machen die Abgabenordnung kompliziert. Einfacher und leichter zu kontrollieren sind ordnungspolitische Vorgaben für die Landwirtschaft im allgemeinen und für die Tierhaltung im Besonderen. Die Zuständigkeit für die Veterinärverwaltung sollte von den Landkreisen und kreisfreien Städten auf die Landesbehörden der Bundesländer übertragen werden, um den lokalen, politischen Einfluss zu vermindern.

8 Personen finden diesen Beitrag hilfreich

Randberliner | 11.11.2024 - 23:02

Volle Zustimmung! Der Vorschlag einer Sonderabgabe ist sicher problematisch, aber wenn man bedenkt, was bisher alles umgesetzt wurde, weil man eine Notwendigkeit sah...Ich schlage vor, den ermäßigten MWSt-Satz nur für tierische Produkte zu gewähren, die in allen Punkten bestimmten Kriterien des Tier- , Verbraucher- und Umweltschutzes gerecht werden. Natürlich bedarf es klarer gesetzlicher Vorgaben und einer strikten Handhabung des Prinzips "Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser". Man stelle sich nur einmal vor, ein notorischer Bleifuß müsste nur alle 30 Jahre damit rechnen, in eine Radarfalle zu geraten!

MITZEICHNUNG!

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Burgilali | 09.11.2024 - 12:16

Unstrittig verstößt die länger anhaltende Anbindung von Rindern gegen das völkerrechtlich verbindliche Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976. Dieses legt in Artikel 3 + 4 Nr. 1 + 2 deren Haltungsbedingungen fest. Nahezu gleich lauten Satz 1 + 2 Anh Nr. 7 iVm Art. 4 der RL 98/58/EU des Rates der Europäischen Gemeinschaft. Unser Grundgesetz enthält in Art. 20a die als Staatsaufgabe für die Verfassungsorgane den Tierschutz. Näheres in der BT-Drs. 14/8860 S. 3. Dort werden als Einzelschutzziele des Staatsziels Tierschutz ausdrücklich der Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Unterbringung und vor unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schaden genannt.
Zweifellos verstößt die länger andauernde Anbindung von Rindern, ganzjährig oder saisonal, gegen diese völker-, europa- und verfassungsrechtlich verbindlichen Normen und gegen die zentrale Tierhaltervorschrift in § 2 Nr. 1 und 2 unseres TierSchG. Denn das Nicht-Ausführen-Können angeborener, natürlicher Verhaltensweisen führt bei den Rindern zu erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schaden und ist daher strafrechtlich relevant.

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Burgilali | 05.11.2024 - 12:15

Es ist dann möglich, wenn die Lage der Tiere detailliert betrachtet wird. Nicht allen Tieren wird ein miserables Leben zugestanden. Wer beurteilt, was ein "miserables Leben" ist. Das Tierschutzgesetz oder private Tierrechtler?
Der Verzehr tierischer Produkte kann weitgehend reduziert werden. Z.B. kann ich Milchprodukte weitgehend von meinem Speiseplan streichen, in dem ich mich auf ein wenig Joghurt, Kondensmilch für den Frühstückskaffee und Schlagsahne für den Kuchen beschränke. Die Milch stammt von Kühen aus Haltungsbedingungen, die weitgehend dem Tierschutzgesetz entsprechen. Rohmilch von Kühen aus länger andauernder Anbindung darf nicht als Milch oder Milchprodukte an den Endverbraucher abgegeben werden, ohne einschlägige Kennzeichnung. Solche Milchen finden sich nicht im LEH.
Für Rindfleisch aus HF 3 oder 4 ist von Tieren, denen es halbwegs gut geht. Bei kultiviertem Fleisch, wenn es das mal gibt, besteht keine ethische Einschränkung.
Das gilt auch für Schweinefleisch aus HF 3 oder 4.
Eine Verzehrsreduktion von rotem Fleisch fördert die Gesundheit, ohne gleichzeitig gesundheitliche Mängel wie ein vollständiger Verzicht hervorzurufen.

10 Personen finden diesen Beitrag hilfreich

Manatee5 | 04.11.2024 - 13:19

Sie haben der Diskussion um die Anbindehaltung einen interessanten Aspekt hinzugefügt. Ich bin keine Juristin, aber eine engagierte Tierschützerin. Deshalb kann ich nur folgende Frage stellen:
Wie kann man ohne schlechtes Gewissen Fleisch von Tieren essen, denen nur ein miserables Leben zugestanden wird ?

13 Personen finden diesen Beitrag hilfreich