Text der Petition
Mit der Petition wird eine Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes in Bezug auf Sachverhalte mit Auslandsbezug gefordert.
Begründung
Der Unterhaltsvorschuss-Satz für die jeweilige Altersstufe wird vom Bund festgelegt. In der ersten Altersstufe sind das z.B. 230,00 € (Stand 06.12.2024).
Wenn nun ein Elternteil mit seinem Kind bzw. den Kindern aus dem Ausland nach Deutschland einreist, steht dem unterhaltsberechtigen Elternteil grundsätzlich auch Unterhalt vom anderen Elternteil nach deutschem Recht zu. Leistet der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur anteiligen Unterhalt, besteht für den anderen Elternteil die Möglichkeit UV-Leistungen als Sozialleistung zu beantragen.
Angenommen, eine Mutter stellt für Ihr Kind (5 Jahre) einen UV-Antrag und erfüllt die Voraussetzungen. Dann bekommt sie 230,00 € monatlich, nach deutschem Recht. Der Kindsvater aber lebt evtl. noch im Ausland. Und wenn man Glück hat, existiert sogar ein ausländisches Urteil mit Festlegung der Unterhaltshöhe.
Und nun komme ich zu dem eigentlich Kern: Wenn so ein Urteil existiert, und dies ist ja von einem Gericht in dem Land nach deren Maßsstäben berechnet und festgesetzt worden.
Warum soll dann die Kindsmutter den vollen UV-Satz erhalten, wenn die Unterhaltsvorschusskassen auf der anderen Seite nur den Betrag vom Kindsvater einfordern, der nach dem ausländischem Gerichtsurteil geltend ist?
Meiner Meinung nach, sollte in solchen bestimmten Fällen die Kindsmutter nur UV-Leistungen in der Höhe erhalten, den das Kind laut Urteil/Urkunde auch vom Kindsvater erhalten sollte (sofern der Unterhaltsbetrag unterhalb der Altersstufe im UVG liegt). Wenn dies nicht zum Lebensunterhalt ausreicht, dann müssen noch andere Sozialleistungen beantragt werden.
Denn so entsteht immer eine Diskrepanz, da in diesen Fällen Steuergelder verloren gehen. Beispielrechnung: 230,00 € UV - 120,00 € UH-Titel = 110,00 €.
Diese Differenz von 110,00 € monatlich können die Behörden nicht vom Kindsvater zurückfordern und werden als sogenannte Ausfallleistung gewertet.
vermutlich, weil der im anderen Land berechnete Unterhalt für die Versorgung hierzulande nicht reicht. Und am Ende dann doch Sozialleistungen fällig sind.
Wozu überhaupt UVG egal ob der Vater hier lebt oder nicht, wäre die Frage, ist aber ein anderes Thema.
Nutzer4902401 | 18.01.2025 - 07:27
Möglich vielleicht. Aber leider
Und so können sich die säumigen Väter sehr gut aus der Verantwortung ziehen. Im In- wie im Ausland. Manche (wie z.B. Mr. Cash Money) machen daraus sogar ein Geschäftsmodell, wenn auch unter umgekehrten Vorzeichen.
Nutzer5486767 | 17.01.2025 - 18:12
Was die Gründe angeht so haben Sie Recht. Allerdings ist die Argumentation des Petenten falsch. Der im Ausland lebende Unterhaltspflichtige muss nicht nur das zahlen was im Ausland ausgeurteilt wurde. Vor einiger Zeit hatten wir eine Petition mit der sich ein deutscher Vater darüber beschwert hat, dass er für sein in Österreich lebendes Kind den höheren österreichischen Unterhalt bezahlen muss.
Er wollte mit der Petition erreichen, dass er nach deutschem Recht behandelt werden soll.
Dazu gibt aber eine völkerrechtliche Vereinbarung, das Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kinder und Familienangehörigen von 2007.
Darin wurde von den Vertragsparteien festgelegt, dass sich der Unterhalt nach den Verhältnissen am Wohnsitz der Berechtigten bestimmt.
Der Petent hat offenbar schlecht recherchiert. Die Petition erscheint mir hinfällig. Ein Rückgriff auf den Unterhaltspflichtigen ist möglich, auch wenn das für die Behörden und die Unterhaltsberechtigten mit Aufwand verbunden ist.
Nutzer4902401 | 17.01.2025 - 17:51
@ Nutzer6274212 | heute - 17:22
Aha. Anscheinend hat dann nicht nur die Petentin oder der Petent da seltsame Vorstellungen.
Wie wahrscheinlich ist es, dass eine entsprechend eingereiste alleinstehende Mutter überhaupt Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat? Die Zahl der legalen Möglichkeiten, mittellos nach Deutschland einzureisen und hier Sozialleistungen beziehen, ist doch eher begrenzt. Und selbst wenn, meist wird es dann eh rechte Tasche linke Tasche sein. Weil das dann auf die entsprechenden anderen Leistungen angerechnet wird. Und zumindest das ist gut so.
Punkt 3, nicht nur das, unter Bezug auf Punkt 1 ist nicht mal feststellbar, wer dieser Vater sein soll, oder ob es ihn (abseits des einen erfolgreichen Schwimmers) überhaupt gibt. Sollte dieser aber irgendwann nachreisen dürfen, dann fängt er ja gleich mit Schulden an. Das wäre auch OK. Weil ...
Punkt 4, das dann auch nicht anders wäre als bei einem inländisch ansässigen Vater. Tja, leider ist das Zeugen und sich dann verpi**en eine Sache, die zu sehr geduldet wird. Ebenso wie das sich schwängern lassen und dann der Allgemeinheit auf der Tasche liegen und sich auch noch die nächsten 70 Jahre und mehr dafür loben und "respektieren" lassen wollen.
-- | 17.01.2025 - 17:22
Auf Annahmen und den Rest der Welt außerhalb Deutschlands als einheitliches Rechtssystem verstehen, das sich zudem dem Rechtssystem Deutschlands zu unterwerfen hat.
Anhand des Beispiels in der Begründung:
In D bekommt die zugereiste Mutter eines 5jährigen 230 Euro Unterhaltsvorschuss.
In einem fiktiven Land, aus dem sie kommt, hat sie einen Titel und der Kindesvater müsste 120 Euro zahlen.
Würde man eines Tages dieses Geld zurückfordern, müsste der Vater nur den Titel bedienen, 120 Euro, und die restlichen 110 Euro gingen als Sozialleistung des Staates "verloren".
Also möchte man, dass die Mutter bzw. das Kind nur 120 Euro erhalten, wie im Titel des Herkunftslandes vermerkt.
Dabei stellen sich verschiedene Fragen:
1. Wie bekommt man diesen Titel?
Neuerdings sind im Land auf verschiedenem Weg eingereiste junge Männer, nach dem Aussehen 20-30 Jahre alt, nach eigenen Angaben stets 16-17 und irgendwie geht immer der Pass verloren oder man hatte nie einen und kann einfach nicht benennen, woher man kommt. Wieso sollte also ausgerechnet der ungünstige Titel hier auftauchen?
2. Was macht das Kind bzw. seine Mutter, wenn es nach deutscher Berechnung 230 Euro benötigt, analog den Kosten im fiktiven Staat, aber nur ein Unterhalt von 120 Euro berücksichtigt wird?
3. Ist ein ausländischer Vater, der nie einen Fuss in Deutschland setzt, überhaupt zur Rückzahlung einer Leistung zu verpflichten, die es in seinem Land gar nicht gibt?
4. Bei wie vielen inländischen Kinder, die UVG erhalten, mit deutschen Vätern, die sich hier aufhalten und eine Meldeadresse haben, wird der Unterhalt zurückgeholt?
u.v.m.
Nutzer4902401 | 17.01.2025 - 16:53
Kann mir mal jemand allgemeinverständlich erklären, worum es in der Petition eigentlich geht?