Text der Petition
Mit der Petition wird eine Anpassung des GmbH-Gesetzes in Bezug auf die Unternehmergesellschaft (UG) gefordert. Ziel ist es, die Rückstellungspflicht - ein Mechanismus, der primär zur Absicherung von UGs mit geringem Startkapital eingeführt wurde - bei Erreichen eines Eigenkapitals von 25.000 Euro automatisch aufzuheben und bereits gebildete Rückstellungen aufzulösen.
Begründung
Die UG ist als haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft konzipiert, die Gründern mit niedrigem Stammkapital den Einstieg erleichtert. Zur Kompensation des geringen Eigenkapitals wird die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen vorgeschrieben. Sobald jedoch ein ausreichendes Eigenkapital erreicht wird, entspricht die finanzielle Stabilität einer UG faktisch der einer GmbH. Eine automatische Befreiung von der Rückstellungspflicht sowie die Möglichkeit zur Auflösung bereits gebildeter Rückstellungen würden den administrativen Aufwand senken und die wirtschaftliche Flexibilität der Unternehmen erhöhen – ohne den Schutz der Gläubiger zu gefährden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den heutigen Vertragsmodellen Gläubiger zusätzlich über den Versicherungsschutz der UG ausreichend geschützt sind.
Unsere Forderungen
Automatische Befreiung von der Rückstellungspflicht:
Erreicht eine UG ein Eigenkapital von mindestens 25.000 Euro, soll die gesetzliche Pflicht zur Bildung von Rückstellungen entfallen.
Auflösung bestehender Rückstellungen:
Es soll eine klare Regelung geschaffen werden, die es ermöglicht, bereits gebildete Rückstellungen aufzulösen, sofern das Eigenkapital die erwähnte Schwelle erreicht hat und die finanzielle Situation dies zulässt.
Automatischer Übergang in einen GmbH-ähnlichen Status:
Die UG soll – bei Erreichen des entsprechenden Eigenkapitals – ohne bürokratischen Umweg in ihrer Rechtsform den Status einer klassischen GmbH erlangen, sodass zusätzliche Sicherungsmaßnahmen entfallen.
und
Mir ist unter dem Aspekt/dieser Info irgendwie nicht klar, worum es in der Petition geht.
ms287384 | 27.03.2025 - 14:25 (Zuletzt geändert am 27.03.2025 - 14:28 von ms287384 )
Korrekt erklärt, vielen Dank.
(die Richtet sich an die Erklärung von Nutzer18343)
Nutzer18343 | 22.03.2025 - 13:34 (Zuletzt geändert am 22.03.2025 - 13:36 von Nutzer18343 )
Ich glaub ich kann das erklären.
Eine UG brauch wie Sie erwähnen kein grosses Startkapital aber ist dafür verpflichtete eine
Rücklage im Eigenkapital zu bilden. Die zu bildende Rücklage beträgt 25 % des Jahresüberschusses nach Abzug eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr.
Die Idee dahinter ist das eine UG später wenn Sie Rücklagen von EUR 25000 hat, umgewandelt werden soll in eine GmbH. Der Gesetzgeber hat die UG eingeführt, weil die ausländischen Formen für beschränkte Haftung e.g. Ltd. da einen Vorteil hatte für Unternehmensgründung (beschränkte Haftung und kaum Startkapital), aber nicht die bekannte GmbH mit dem Stammkapital von EUR 25000 aufgeben wollten.
Bildet man die UG nicht um wird man nicht von der Verpflichtung der zu bildende Rücklage von 25 % des Jahresüberschusses entbunden.
Was bedeutet man kann sich weniger Geld als Gesellschafter ausschütten lassen.
Also wenn man anfängt mit seiner UG richtig Geld zu verdienen als Gesellschafter.
Die ganze Umbildung von UG zur GmbH ist nur Papierkram und Kosten.
Rechtlich gibt es sonst keinen Unterschied zwischen UG und GmbH.