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Diskussion zur Petition 179078

Gesellschaftsrecht

Anpassung des GmbH-Gesetzes in Bezug auf die Unternehmergesellschaft (UG) vom 09.03.2025

Diskussionszweig: Verständnisfrage

Nutzer6290078 | 22.03.2025 - 11:33

Verständnisfrage

Anzahl der Antworten: 2

Lässt man sich den Unterschied von UG und GmbH erklären, sagt etwa die IHK Stuttgart dazu

Zitat:
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Variante der GmbH, die Gründern und Gründerinnen mit geringem Kapitalbedarf den späteren Einstieg in eine GmbH erleichtern kann. Dabei handelt es sich nicht um eine andere Rechtsform, die UG (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH, für die lediglich einige Sondervorschriften im GmbHG gelten.

Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass die UG (haftungsbeschränkt) mit einem im Vergleich zur GmbH geringeren Stammkapital gegründet werden kann. Dieses kann zwischen einem und 24.999 Euro betragen.

und
Zitat:
Bei einer GmbH ist ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro dagegen zwingend. Der tatsächliche Kapitalbedarf des Unternehmens darf jedoch nicht zugunsten einer möglichst billigen Gesellschaftsgründung ausgeblendet werden. Der Sinn und Zweck des Stammkapitals besteht wesentlich darin, das Unternehmen in der Anfangsphase mit liquiden Mitteln auszustatten, um eine Teilnahme am Wirtschaftsleben überhaupt erst zu ermöglichen, um Investitionen wie Wareneinkauf, Fixkosten wie Geschäftsraummiete usw. aufzubringen.

...
Die Vor- und Nachteile der UG (haftungsbeschränkt) und GmbH sollten sorgfältig abgewogen werden.
Die UG (haftungsbeschränkt) kann auch als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft eingesetzt werden: UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.
Nicht möglich ist es, eine bestehende GmbH in eine UG (haftungsbeschränkt) „umzuwandeln”.
Da die UG (haftungsbeschränkt) bis auf wenige Ausnahmen den selben Regelungen wie die GmbH unterliegt, ...


Mir ist unter dem Aspekt/dieser Info irgendwie nicht klar, worum es in der Petition geht.

ms287384 | 27.03.2025 - 14:25 (Zuletzt geändert am 27.03.2025 - 14:28 von ms287384 )

Korrekt erklärt, vielen Dank.

(die Richtet sich an die Erklärung von Nutzer18343)

Nutzer18343 | 22.03.2025 - 13:34 (Zuletzt geändert am 22.03.2025 - 13:36 von Nutzer18343 )

Zitat: von Nutzer6290078

Mir ist unter dem Aspekt/dieser Info irgendwie nicht klar, worum es in der Petition geht.


Ich glaub ich kann das erklären.

Eine UG brauch wie Sie erwähnen kein grosses Startkapital aber ist dafür verpflichtete eine
Rücklage im Eigenkapital zu bilden. Die zu bildende Rücklage beträgt 25 % des Jahresüberschusses nach Abzug eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr.

Die Idee dahinter ist das eine UG später wenn Sie Rücklagen von EUR 25000 hat, umgewandelt werden soll in eine GmbH. Der Gesetzgeber hat die UG eingeführt, weil die ausländischen Formen für beschränkte Haftung e.g. Ltd. da einen Vorteil hatte für Unternehmensgründung (beschränkte Haftung und kaum Startkapital), aber nicht die bekannte GmbH mit dem Stammkapital von EUR 25000 aufgeben wollten.

Bildet man die UG nicht um wird man nicht von der Verpflichtung der zu bildende Rücklage von 25 % des Jahresüberschusses entbunden.

Was bedeutet man kann sich weniger Geld als Gesellschafter ausschütten lassen.


Also wenn man anfängt mit seiner UG richtig Geld zu verdienen als Gesellschafter.

Die ganze Umbildung von UG zur GmbH ist nur Papierkram und Kosten.

Rechtlich gibt es sonst keinen Unterschied zwischen UG und GmbH.