Diskussion zur Petition 179186
Allgemeiner Teil des BGB
Änderungen der Voraussetzungen für eine wirksame Bürgenstellung vom 12.03.2025
Diskussionszweig: Internationales Recht
Wie soll denn jemand, der eine Bürgen in Anspruch nehmen will, diesen heran ziehen, wenn er keinen Gerichtsstand in Deutschland hat? Dann müsste man ihn ja in dem Land verklagen, in dem er seinen Gerichtsstand hat und dann auch nach dem Recht in dem Land, in dem er seinen Gerichtsstand hat. ... Ziemlich kompliziert.
In Deutschland würde das nur dazu führen, dass Leute, die keine ausreichende Ahnung vom Recht habe, abgezockt werden können, wenn sie auf eine ausländische Bürgschaft vertrauen. Das Widerspricht jedem Verbraucherschutzgedanken.
Da hat jemand zu wenig Ahnung vom Recht, als dass er oder sie eine gute Petition hätte abfassen können.
Wenn jemand aus dem Ausland "bürgen" will, dann kann er oder sie ja auch leihen. Dann ist das Geld gleich da, wo es hin soll und alle Rechtsprobleme mit Dritten sind gelöst. Wer "bürgen will", aber nicht leihen kann ist eh kein guter Bürge.... Entweder, die Kohle ist da, oder eben nicht.