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Diskussion zur Petition 191791

Straßenverkehrs-Ordnung

Einführung eines Gesetzes zur Regulierung privater Parkraumbewirtschaftung vom 09.12.2025

Diskussionszweig: Sehe ich deutlich anders

Heinz 548 | 04.02.2026 - 13:11

Sehe ich deutlich anders

Anzahl der Antworten: 22

Bereits das Einfahren auf ein nicht öffentliches Grundstück müsste zumindest einer besonderen Beachtung wert sein; gerade dann, wenn das Angebot besteht für die Dauer des Einkaufes kostenfrei parken zu dürfen. Der Betreiber hat Kosten in Form von Grundsteuer, Entwässerung, Schnee- u. Eisbeseitigung, Pflege und sonstige zur Verkehrssicherheit. Es ist nicht Zweckbestimmung dieser Plätze dass sie für genau Null Euro mit Tages- oder Spontanparkern belegt werden. Insofern besteht ein berechtigtes Interesse diese privat geführte Plätze ausschließlich für die Kundschaft vorzuhalten.

Im Allgemeinen ist die kostenfreie Parkzeit sehr großzügig für de Einkauf bemessen, sodass eine Berührung mit irgendwelchen (nachteiligen) Parkbedingungen erst gar nicht erst auftritt. Wer aber sein Fahrzeug dort stundenlang zum bspw. Friseurbesuch abstellt, der hat halt mit Konsequenzen zu rechnen.

Mittlerweile dürfte auch klar sein, dass Parkräume eben bewirtschaftet werden und bestimmte Bedingungen zum Parken gelten. Und ja, es gibt die Vertragsfreiheit, welche die Abschlussfreiheit, die Inhaltsfreiheit und die Formfreiheit umfasst. Insofern ist der Fahrer gehalten sich über den Vertrag den er mit Befahren auf fremdes Grundstück anerkannt hat, zu informieren. Analog hierzu hat der Käufer mit Betreten des Supermarktes die allgem. Geschäftsbedingungen anerkannt, welche garantiert im unmittelbaren Bereich des Einganges offenliegen.


Otext: „(...) missbräuchlicher Kennzeichenerfassung (...)

AW: Wieso missbräuchlich? Das Fahrzeug steht unberechtigt auf „meinem“ Grundstück und das hat Rechtsfolgen. Selbstverständlich darf und kann daraufhin das Kennzeichen zur Halterermittlung herangezogen werden.


Otext: „Immer häufiger werden Vertragsstrafen auf Grundlage von Beschilderungen geltend gemacht, die unbeleuchtet, unlesbar oder widersprüchlich sind.“

AW: Wenn vertraglich etwas unklar oder generell etwas unklar ist, berechtigt das nicht trotzdem dort zu parken. Es wird niemand einen Vertrag (auch Parkvertrag) abschließen, wenn einzelne Passagen „unklar oder nicht leserlich“ sind.


Otext: „Die Höhe der Vertragsstrafen ist nicht gedeckelt und teilweise höher als kommunale Verwarnungsgelder.“

AW: Wer sagt denn, dass der Betreiber sich an „kommunale Verwarnungsgelder“ halten muss? Es ist auch keine Verwarnung sondern knallhart eine Vertragsstrafe mit deutlich anderem Rechtscharakter


Otext: „Um Missbrauch vorzubeugen und einen fairen Ausgleich zwischen berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer und Verbraucherrechten herzustellen, bedarf es eines gesetzlichen Rahmens.

AW: Wieso denn nun der Begriff „Missbrauch“? Was wird denn da genau missbraucht? Es bedarf auch keinen gesetzlichen Rahmen oder gar ein lex specialis, weil rechtlich bereits Klarheit vorliegt, namentlich das Vertragsrecht.

Ein Problem mit „unklaren oder unlesbaren Parkbedingungen, unverhältnismäßigen Vertragsstrafen u. automatisierte Mahnabläufen“ haben ausschließlich diejenigen welche sich nicht vertragskonform verhalten, alle Anderen freuen sich über die kostenfreie Abstellmöglichkeit ihres Fahrzeuges während ihres Einkaufs.
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