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Petition 149287

Klimaschutz

Keine Bilanzierung von CO2-Minderungszielen vom 19.04.2023

Text der Petition

Der Bundestag möge bei klimapolitisch legislativen Entscheidungen daran festhalten, dass CO2-Minderungsziele sektorale Ziele sind.
Diese Ziele dürfen nicht gegeneinander bilanziert werden. Denn es darf nicht geschehen, dass z.B. ein Sektor ein Ziel übererfüllt und der Saldo einem anderen Sektor "gutgeschrieben" würde, der ein oder mehrere CO2-Minderungsziele nicht erreicht hat, auch wenn damit ein gesetzliches Gesamtminderungsziel (vgl. z.B. §3 Abs.1 Klimaschutzgesetz) erreicht werden würde.

Begründung

II Gründe

1. Nationale Klimaschutzziele" (NKZ)

Die "Nationalen Klimaschutzziele" (NKZ, vgl. v.a. §3 Abs.1 Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. 12. 2019 - BGBl. I S. 2513, geändert durch Art. 1 des G. vom 18. 08 2021 - BGBl. I S. 3905) sehen TreibhausgasEmissionsminderungen schrittweise
a) bis zum J. 2030 um mindestens 65 % und
b) bis zum J. 2040 um mindestens 88 %
vor.

2. Mindest- statt Endwerte

a) Es handelt sich also nicht um End-, sondern (v.a. de jure) Mindestwerte, deren Überschreitung zu einer weiteren Entlastung der Atmosphäre (vgl. Kap. III) führen würde.
Angesichts dessen, daß die NKZ v.a. nach Maßgabe aktueller Kenntnis der Dinge projektiert sind, müssen diese Werte jedoch umsomehr durch Forschung übertroffen werden.
Daher können und dürfen die NKZ nicht als final anzustrebende Ziele angesehen werden.
b) Insoweit können auch die gesetzlich vorgegebenen Jahreszahlen nur als Richtdatum dahingehend angesehen werden, daß die NKZ selbstverständlich auch zu früheren Zeitpunkten erreicht werden dürfen.

2 Klimaschutzgesetz

a) Deutschlands Weg zur sogenannten Klimaneutralität wird durch das Klimaschutzgesetz befördert. Es ersetzt nicht individuell motiviertes rationales und zielgerichtetes Denken und Handeln der verantwortlichen Akteure, unbschadet aktueller Beschlüsse der EU Überlastungen der Atmosphäre abzubauen und deren Belastungen in einen rechtlich tauglichen Ordnungsrahmen zu führen.
b) Es ist davon auszugehen, daß es inzwischen aufgrund eines gesteigerten Umweltbewußtseins der politisch Verantwortlichen auch ohne den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2021 zu gesteigerten Emissionsminderungen mit Blick auf das europäische "Klimaziel" für das Jahr 2030 kommen würde. Es muß davon ausgegangen werden dürfen, daß die in dieser Einsicht und nicht etwa de jure bzw. formal abstrakt gezwungen am 12. Mai 2021 das geänderte Klimaschutzgesetz vorlegte.
c) Der Bundestag hat die Klimaschutznovelle in gleicher Einsicht in physikalische Notwendigkeiten am 24. Juni 2021 beschlossen, dto. erfolgte am 25. Juni 2021 die Zustimmung des Bundesrates.
Es kann und darf nicht davon ausgegangen werden, daß die einschlägigen Beschlüsse und Entscheidungen abseits realitätsbezogener Kriterien in "Kuhhandel-Manier" erfolgten.

3 BVerfG und Vorsorge

Indem die NKZ übertroffen würden, würde der Staat im Sinne des Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umsomehr Atmosphärenüberlastungen aktiv vorbeugen. Umsoweniger liefe dann die Bevölkerung Gefahr, daß es in Zukunft zu unverhältnismäßigen Einschränkungen der Freiheitsgrundrechte der Bürger, vor allem der jüngeren Menschen, kommen könnte.

III Hinweis

Die Petition übernimmt (wenn auch "political incorrect") nicht den Begriff "Klimaschutz", weil Klima als mathematischer Wert (lt. WMO aus 30 Jahren Wetterdaten) nicht schützbar ist. Schützbar ist die Atmosphäre, was sich in der Folge auch auf das Weltklima auswirkt. Atmosphärenschutz ist jedoch vergleichsweise und expressis verbis weit "bürgernäher"

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