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Petition 67199

Arbeitslosengeld II

Anrechnung einmaliger Einkommen Arbeitslosgengeld II-Empfänger zum Vermögen vom 14.08.2016

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, einmalige Einnahmen von Arbeitslosengeld II-Empfängern direkt dem Vermögen zuzurechnen. Laufende Einnahmen sind auf eine Periode ( Zeitraum bis zur nächsten Zahlung) zu verteilen.
Die Anwendung des Zuflussprinzips für laufende Einnahmen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 11 Abs. 2 SGB II) verstößt gegen Art. 1 Abs. 1 GG und ebenso liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Begründung

Bei Beginn des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II zum Ersten eines Monats und einmaligen Einnahmen:

Erfolgt die einmalige Zahlung vor dem Ersten, so steht diese der Person (deren Hilfsbedürftigkeit zu dem Zeitpunkt schon abzusehen ist) voll als Vermögen zu. Sofern die Zahlung nicht das Schönvermögen übersteigt kann diese zu beliebigen Zwecken (nicht Bestreitung des Lebensunterhalts) eingesetzt werden.

Erfolgt die Zahlung einen Tag später, so mindert diese den Leistungsbezug in jedem Fall. Mithin entsteht bei im wesentlich gleichen Fällen (wenn man sonst alles gleich hält - bis auf 1 Tag Unterschied beim Eingang der Zahlung) eine unterschiedliche Behandlung durch das Gesetz, die nicht gerechtfertigt ist. Derjenige der die Zahlung vorm Ersten erhält wird nicht verpflichtet daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, obwohl Hilfsbedürfigkeit schon absehbar ist. Es liegt also eine Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da hier eine Person im Vermögen benachteiligt wird.


Bei laufenden Einnahmen ergibt sich eine ähnliche Benachteiligung im Vermögen:

Vergleichen wir Person A und Person B. Beide arbeiten, beziehen danach Leistungen nach dem SGB II und kommen anschließend wieder in Arbeit.

Letzte Lohnzahlung von Person A ist am Ende des Monats. Am darauffolgenden Monat erhält A am ersten des Monats Leistungen, die er ansparen kann (Vermögenszufluss!), da er diese noch nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts benötigt (er kann die vom Ende das Vormonats erhaltene letzte Lohnzahlung nutzen).

Dies "schiebt sich durch" bis zum Beginn der neuen Beschäftigung, deren erste Lohnzahlung A am Ersten des Monats erhält (für den Vormonat also volle Leistungen nach dem SGB II, für den Monat der ersten Lohnzahlung den Lohn). Mithin ein voller Vermögensvorteil in Höhe einer Regelleistung + Kosten der Unterkunft für A.


Kehren wir für Person B die Zahlungszeitpunkte um, so ergibt sich ein Nachteil in ähnlicher Höhe - summiert also ein Unterschied in Höhe von Leistungen für 2 Monate beim Vermögen! Letzte Lohnzahlung am Ersten. Erste Leistung am Folgemonat - diese muss hier genutzt werden, da voriger Lohn verbraucht ist. Also kein Ansparen wie bei A.

Erste Lohnzahlung nach Leistungsbezug am Ende des Monats: Letzte Leistungen werden zum Ersten des Vormonats bezahlt. Die Person muss also zur Überbrückung für einen Monat vom Vermögen leben (mindestens Vermögensminderung in Höhe der zuvor erhaltenen Leistungen als Existenzminimum).

Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist offensichtlich.


Gegebenenfalls hat die Person auch kein Vermögen und keine Möglichkeit sich Geld zu leihen - dann wäre ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG möglich, da kein menschenwürdiges Existenzminimum zur Verfügung steht.

Etwaige - auf Antrag und nach Erbringung vieler Nachweise - gewährbare Leistungen als Darlehen die im Ermessen der Leistungsträger liegen und (auf Grund des Aufwands der dem Antragsteller entsteht) erst spät ausgezahlt werden beheben diesen Mangel nicht.

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