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Petition 151596

Unterhaltsrecht (Kinder)

Orientierung der Gerichte an der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzgl. Kindes- und Trennungsunterhalt vom 01.06.2023

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass sich die Gerichte in Deutschland an der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzgl. Kindes- und Trennungsunterhalt orientieren müssen.
Tun sie das nicht, sollen sie verpflichtet werden, schriftlich eine einzelfallbezogene argumentative Begründung zu verfassen. Unterbleibt diese Begründung, muss dem Kläger/Beklagten die uneingeschränkte Möglichkeit gegeben werden, Beschwerde/Berufung/Revision beim BGH einzulegen, verbunden mit staatlicher Unterstützung

Begründung

In der neueren Rechtsprechung hat der BGH mehrfach klargestellt, dass minderjährige Kinder ihre Lebensstellung (und damit ihren Unterhaltsbedarf) vom Einkommen BEIDER Elternteile ableiten.
Dies gilt sowohl für Kinder aus intakten Familien, als auch für Trennungs- und Scheidungskinder.

Die Realität in der Rechtsprechung sieht anders aus. Richter (an Amtsgerichten ebenso wie an Oberlandesgerichten) orientieren sich nicht an dieser Rechtsprechung des BGH.

Sie schaffen andere Fakten, indem sie das Einkommen des betreuenden Elternteils je nach Belieben hälftig oder auch gar nicht in die Unterhaltsberechnung mit einbeziehen.

Dies ist rechtlich möglich.

Aber: die Gerichte nutzen hier ihren Entscheidungsspielraum auf nicht nachvollziehbare Weise - unabhängig vom Einzelfall.
So wird die neuere Rechtsprechung des BGH auch OHNE JEDWEDE BEGRÜNDUNG oder mit den Worten: "Ich sehe das einfach anders" übergangen. Eine argumentative Begründung, bezogen auf den Einzelfall, fehlt.

Ich fordere daher eine schriftliche Begründung, wenn eine richterliche Entscheidung, bezogen auf die neuere Rechtsprechung bzgl Kindes- und Trennungsunterhalt, der des BGH zuwiderläuft.

Geschieht dies nicht, sollte der Kläger/Beklagte das UNEINGESCHRÄNKTE Recht der Beschwerde/Revision/Berufung beim BGH bekommen, verbunden mit staatlicher Unterstützung.

Die grundsätzliche Möglichkeit, vor den BGH zu ziehen, bleibt davon unberührt.

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