Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

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Service und Information

FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf regelmäßig gestellte Fragen.

Was sind Petitionen?

Petitionen sind Bitten (mit Forderungen insbesondere zur Gesetzgebung) und Beschwerden (über ein Handeln oder Unterlassen insbesondere von Behörden). Die Zuständigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages für ihre Behandlung ist gegeben, wenn das Anliegen den Aufgabenbereich des Bundes betrifft (d. h. bei Bitten zur Bundesgesetzgebung und Beschwerden über Bundesbehörden). Nähere Einzelheiten finden Sie in den Verfahrensgrundsätzen.

Wie kann ich eine Petition einreichen?

Petitionen können per Brief, per Fax, per Postkarte oder elektronisch (über diese Website) eingereicht werden. Erfolgt die Übermittlung der Petition auf dem Postweg oder per Fax, ist eine handschriftliche Unterzeichnung erforderlich. - Öffentliche Petitionen können nur elektronisch über diese Website eingereicht werden.

Kann man eine Petition per E-Mail einreichen?

Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Bei elektronisch eingereichten Petitionen ersetzt das Online-Formular des Petitionsausschusses die Unterschrift, die sonst beim Einreichen einer Petition auf dem Postweg vorhanden sein muss.

Was ist die Mitzeichnungsfrist? Was ist das Quorum?

Hierzu wird auf das Kapitel Öffentliche Petitionen, Mitzeichnung und Quorum verwiesen.

Wie und wo kann man online mitzeichnen?

Elektronische Mitzeichnungen im Internet, die für das Quorum berücksichtigt werden, sind nur auf der Petitionsplattform des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages möglich. Insbesondere rein maschinell erstellte Unterstützungslisten (z. B. mit Namen und E-Mail-Adressen) werden nicht anerkannt, da diese nicht den Verfahrensgrundsätzen des Ausschusses entsprechen.

Wirkt sich die Anzahl der Unterstützungen auf die Bearbeitung einer Petition aus?

Die Anzahl der Unterstützungen wirkt sich grundsätzlich nicht auf die parlamentarische Prüfung einer Petition aus. Das Grundgesetz garantiert in Artikel 17 jedermann das Petitionsrecht und der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages bearbeitet jede eingegangene Petition gleich – unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelpetition oder eine öffentliche Petition mit tausenden von Unterstützern handelt.
Bei Erreichen des Quorums von 30.000 Unterstützungen erhält die Petentin bzw. der Petent jedoch grundsätzlich Gelegenheit ihr bzw. sein Anliegen in einer öffentlichen Anhörungssitzung darzustellen (vgl. Kapitel Öffentliche Petitionen, Mitzeichnung und Quorum).

Kann das Quorum nur über Online-Mitzeichnungen erreicht werden?

Zu jeder Petition können – unabhängig davon, ob sie online veröffentlicht ist oder nicht –auch Unterschriftenlisten oder einzelne Unterstützungen (vgl. Kapitel Mitzeichnungen) per Post oder Fax eingereicht werden.
Auf das Kapitel Sammelpetitionen wird Bezug genommen.

Wozu dient das Diskussionsforum?

Im Forum können die Teilnehmenden das Anliegen einer Petition diskutieren und somit unter verschiedenen Gesichtspunkten beleuchten. Damit dient das Diskussionsforum dem Erkenntnisgewinn für den Ausschuss.

Wann ist meine öffentliche Petition sichtbar?

Nach Einreichung einer Petition zur Veröffentlichung wird der Veröffentlichungswunsch entsprechend den Verfahrensgrundsätzen geprüft. Dies dauert i. d. R. drei Wochen. Nach positiver Prüfung wird Ihre Petition in der Rubrik "Petitionen in der Mitzeichnung" veröffentlicht; hierüber werden Sie vom System automatisch benachrichtigt. Erfolgt keine Veröffentlichung wird das Petitionsverfahren ohne eine solche fortgeführt.

Wann wird die Veröffentlichung einer Petition abgelehnt?

Maßgeblich für die Entscheidung über die Veröffentlichung einer Petition ist die Richtlinie für öffentliche Petitionen.

Wann und wo finde ich den Beschluss zu einer veröffentlichten Petition und dessen Begründung?

Nach Beendigung des Verfahrens wird eine Petition in der Rubrik "Abgeschlossene Petitionen" gelistet. Dort wird über den Beschluss des Deutschen Bundestages sowie die Begründung des Ausschusses zu der zugrundeliegenden Beschlussempfehlung des Ausschusses informiert. Sie finden diese Angaben nach Aufruf der jeweiligen Petition unter „Votum und Begründung“.

Können andere Nutzer meine persönlichen Daten sehen?

Grundsätzlich sind Ihre persönlichen Daten anderen Benutzern nicht zugänglich.

  • Wenn eine von Ihnen eingereichte Petition veröffentlicht wird, werden allein Ihr Vor- und Nachname aufgeführt.
  • Für das Mitzeichnen haben Sie die Wahl, ob Sie dies unter Nennung Ihres Namens oder durch ein vom System gewähltes Pseudonym tun.
  • Im Diskussionsforum können Sie selbst ein Pseudonym wählen, unter dem Sie ihre Beiträge verfassen.

Wieso gibt es zwei verschiedene Pseudonyme?

Das Pseudonym, das in den Diskussionsforen genutzt wird, ist von jedem Nutzer (einmalig) frei wählbar. Für die Mitzeichnungsliste erstellt das System selbst ein Pseudonym, sofern Sie sich nicht entscheiden, unter Nennung Ihres richtigen Namens mitzuzeichnen.

Wieso muss ich meine Postadresse angeben, wenn ich eine Petition elektronisch einreiche?

Aus Gründen der Identitätsbestätigung erfolgt die Eingangsbestätigung immer auch auf dem Postweg. Die E-Mail-Benachrichtigung vermag dies nicht zu ersetzen.