Zu den Unterseiten
- Einführung
- Aktuelle Mitteilungen des Petitionsausschusses
- Anmeldung und Registrierung
- Öffentliche Petitionen, Mitzeichnung und Quorum
- Richtlinie öffentliche Petitionen
- Netiquette
- Nutzungsbedingungen
- FAQ
- Petition gemeinsam entwerfen
- Sammelpetitionen
- Befugnisse und Arbeitsweise der Petitionsausschüsse des Deutschen Bundestages, der Landesparlamente und des Europäischen Parlaments
- Feedback
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- Barrierefreiheit
- Kontakt
- Impressum
10 Punkte zum Ablauf und Inhalt des Petitionsverfahrens
Um Ihnen Rückfragen zu ersparen, werden die im Regelfall üblichen Verfahrensschritte aufgezeigt.
1. Das Petitionsverfahren beim Deutschen Bundestag ist ein schriftliches Verfahren. Petitionen auf elektronischem Wege erfüllen diese Voraussetzungen nur, wenn sie auf einem der dafür im Internet zur Verfügung gestellten Formulare eingereicht werden.
2. Parlamentarisch beraten werden Bitten zur Gesetzgebung des Bundes und Beschwerden über die Tätigkeit von Bundesbehörden.
3. Petitionen, die nicht in die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundes fallen, werden an den Petitionsausschuss des jeweiligen Landesparlaments abgegeben, soweit eine Landeszuständigkeit gegeben ist. Da der Deutsche Bundestag keine gerichtliche Instanz ist, kann er weder Urteile aussprechen noch Gerichtsentscheidungen aufheben oder abändern.
4. Zu jeder Petition wird eine Akte mit einer Petitions-Nummer angelegt. Die Daten werden unter Beachtung des Datenschutzes elektronisch erfasst. Der Absender der Petition (Petent) erhält eine Eingangsbestätigung.
5. Soweit erforderlich bittet der Petitionsausschuss das zuständige Bundesministerium oder die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes um Stellungnahme.
6. Die Stellungnahme des Bundesministeriums oder der Aufsichtsbehörde wird vom Ausschuss-dienst geprüft.
7. Kann die Petition nach der Stellungnahme erfolgreich abgeschlossen werden, wird dies dem Petenten mitgeteilt. Der Petitionsausschuss beschließt, den Abschluss des Verfahrens zu empfehlen. Der Deutsche Bundestag beschließt entsprechend dieser Empfehlung.
8. Ergibt die Prüfung des Ausschussdienstes, dass die Petition keinen Erfolg haben wird, gibt es zwei Möglichkeiten:
a) Dem Petenten wird das Ergebnis der Prüfung in einem vereinfachten Verfahren durch den Ausschussdienst mitgeteilt. Der Petent kann somit sein Anliegen noch einmal kritisch über-prüfen und entscheiden, ob er seine Petition aufrechterhält.
b) Der Ausschussdienst erstellt für die parlamentarische Beratung eine Beschlussempfehlung mit Begründung. Der Petitionsausschuss berät die Petition und verabschiedet eine Empfehlung, über die der Deutsche Bundestag beschließt. Der Petent wird dann abschließend über das Ergebnis der Beratungen zu seiner Petition informiert.
9. Ergibt die Beratung im Petitionsausschuss, dass die Petition insgesamt oder teilweise begründet ist, fasst der Deutsche Bundestag auf Empfehlung des Petitionsausschusses einen entsprechenden Beschluss, der dem Petenten und der Bundesregierung übermittelt wird.
10. Die Bundesregierung ist wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht verpflichtet, dem Beschluss des Deutschen Bundestages zu folgen. In diesem Fall muss sie jedoch ihre abweichende Haltung gegenüber dem Petitionsausschuss begründen.
Das beschriebene umfängliche Prüfungsverfahren ist nicht in wenigen Wochen durchzuführen. Bitte bedenken Sie auch: Sachstandsanfragen führen angesichts der Fülle der im Ausschussdienst zu bearbeitenden Vorgänge in aller Regel zu Verzögerungen in der Petitionsbearbeitung. Es wird deshalb gebeten, davon Abstand zu nehmen.