Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

Um direkt zu entsprechenden Bereichen zu springen verwenden Sie die Sprungmarken wie folgt:

Auf dem Bild sehen Sie ...

Petition 170651

Straßenverkehrs-Ordnung

Keine generelle Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung für Batterieanhänger gemäß § 3 StVO vom 14.07.2024

Text der Petition

Mit der Petition wird keine generelle Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit für Anhänger auf 80 km/h bzw. 100 km/h gemäß § 3 Straßenverkehrs-Ordnung gefordert, wenn diese als Batterieanhänger statt größerem Laderaum ein festes Gewicht und definierte fahrdynamische Eigenschaften aufweisen. Dies soll ohne besondere Bescheinigung der Landesbehörden der Fall sein, wenn eine entsprechende Typenprüfung des Anhängers die Eignung für höhere Geschwindigkeiten aufzeigt.

Begründung

Batterieanhänger sind eine gute Möglichkeit zur Erweiterung der Reichweite von Elektroautos bei Bedarf.
-----------------------------------------
Für das Tempolimit von 80 km/h bzw. 100 km/h gibt es bei der Mehrzahl der Anhänger gute Gründe:
• Hoher Schwerpunkt,
• höhere Seitenwindanfälligkeit besonders in ungeladenem Zustand;
• unterschiedliches Federungs- und Dämpfungsverhalten je nach Beladungszustand;
• unklares Schwingungsverhalten der Kombination aus meist zweiachsigem Zugfahrzeug und dem einachsigen Anhänger, besonders bei unebenem Untergrund und Kurven
• geringes Gewicht des Anhängers im Vergleich zur möglichen Zuladung bzw. seines zulässigen Gesamtgewichts;
• ggf. hohes Gewicht des Anhängers im Vergleich zu Gewicht der Zugfahrzeugs, schlechte konstruktive Gestaltung von Fahrwerk, Bremsen usw.
• hoher Querschnitt und damit hoher Luftwiderstand des Anhängers;
• möglicherweise verrutschende Ladung oder Windlast auf die Ladung bei offener Ladefläche vermehrt Risiken, das niedrigere Tempo begrenzt die Schadensfolgen;
• Abgasanlage des Zugfahrzeugs wurde nicht für den Lastfall des Anhängerbetrieb ausgelegt, der naturgemäß bei höheren Geschwindigkeiten eine höhere Dauerleistung erfordert, die höher ist als die Leistungen in den üblichen Betriebspunkten der Fahrtzyklen. Das Abgasverhalten mit Anhänger wurde nicht gemessen.
Für einen „typischen“ PKW-Anhänger mit offener Ladefläche und unbestimmtem Ladegut ist eine Beschränkung auf 80 bzw. 100 km/h sicherlich eine gute Idee, besonders bei Transport von Pferden, Wohnanhängern üblicher Größe usw.
-------------------------------
Mögliche Anforderungen an Anhänger, die mit höherer Geschwindigkeit gefahren werden dürfen, sind:
• Fest verbaute funktionelle Bauteile (z.B. Batterien und zugehörige Ladevorrichtung), festes Gewicht und vermessenes Schwingungsverhalten
• Schwerpunkt max. 20 cm höher als die Höhe der Anhängerkupplung,
• Schwerpunkt in Längsrichtung nahe der Achse bei einachsigen, zwischen den Achsen bei mehrachsigen Anhängern,
• geringe Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Zuladung, zu diesem Zweck begrenzte Zuladungsmöglichkeiten, kein oder begrenztes Kofferraumvolumen, z.B. max. 2oo m2 Volumen und max. Zuladung 50 kg – das reicht für vier typische Flugzeug-Handgepäckstücke oder drei 10-Liter-Mineralwasserkisten (je 14,4kg),
• Anbringung des Anhängers hinter dem Zugfahrzeug, Breite bei zweispurigen Fahrzeugen maximal 1,50 m und damit schmaler als die Mehrzahl der PKW ohne die Außenspiegel,
• Höchstwert für das Produkt aus Luftwiderstandsbeiwert und Querschnittsfläche,
• Anhänger gebremst mit automatischem Blockierverhinderer (ABS) und Aufteilung der angesteuerten Bremskraft entsprechend des Gewichtsverhältnisses von Zugfahrzeug und Anhänger, ausgenommen Verzögerung zur Rekuperation,
• hydraulische Schwingungsdämpfer und Nachweis des Fahr- und Schwingungsverhaltens
• Obergrenze des Maximalgewichts (z.B. 450 kg) und Eignung wäre für alle Zugfahrzeuge (auch der L7e-Kategorie)

Startbeitrag für neuen Diskussionszweig schreiben