Zu den Unterseiten
- Einführung
- Aktuelle Mitteilungen des Petitionsausschusses
- Anmeldung und Registrierung
- Öffentliche Petitionen, Mitzeichnung und Quorum
- Richtlinie öffentliche Petitionen
- Netiquette
- Nutzungsbedingungen
- FAQ
- Petition gemeinsam entwerfen
- Sammelpetitionen
- Befugnisse und Arbeitsweise der Petitionsausschüsse des Deutschen Bundestages, der Landesparlamente und des Europäischen Parlaments
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- Kontakt
- Impressum
Öffentliche Petitionen, Mitzeichnung und Quorum
Petitionen sind Bitten (mit Forderungen insbesondere zur Gesetzgebung) und Beschwerden (über ein Handeln oder Unterlassen insbesondere von Behörden). Die Zuständigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages für ihre Behandlung ist gegeben, wenn das Anliegen den Aufgabenbereich des Bundes betrifft (d. h. bei Bitten zur Bundesgesetzgebung und Beschwerden über Bundesbehörden). Nähere Einzelheiten finden Sie in den Verfahrensgrundsätzen.
Petitionen können unter Verwendung des auf dieser Internetplattform hinterlegten Web-Formulars sowie per Post oder Telefax eingereicht werden.
Öffentliche Petitionen
Allein über die Internetplattform des Ausschusses besteht die Möglichkeit, eine Petition mit der Bitte um Veröffentlichung einzureichen.
Die Veröffentlichung auf der Internetplattform setzt insbesondere voraus, dass die Petition ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat, welches in die Zuständigkeit des Ausschusses fällt; zudem darf kein Ablehnungsgrund gemäß der Richtlinie für öffentliche Petitionen vorliegen. Dies erfordert zunächst eine entsprechende Prüfung, deren Ergebnis Ihnen mitgeteilt wird.
Unabhängig von der Veröffentlichung einer Petition erfolgt ihre inhaltliche Prüfung und Behandlung gemäß den Verfahrensgrundsätzen des Ausschusses.
Der Ausschuss legt großen Wert darauf, alle Petitionen mit gleicher Sorgfalt zu behandeln, unabhängig von ihrer Veröffentlichung und der Zahl der Mitzeichnungen.
Mitzeichnung
Wird eine Petition auf der Internetplattform veröffentlicht, werden Sie hierüber vom System automatisch benachrichtigt. Mit der Veröffentlichung beginnt die sechswöchige Mitzeichnungsfrist (vgl. 8.2.1 der Verfahrensgrundsätze).
Innerhalb der Mitzeichnungsfrist kann die Petition auf der Internetplattform des Ausschusses elektronisch mitgezeichnet und im Forum diskutiert werden. Auch eine Unterstützung per Post ist innerhalb der Mitzeichnungsfrist möglich. Auch Unterschriftensammlungen (vgl. Sammelpetitionen) können so übermittelt werden.
Für die Unterstützung per Post oder Telefax verwenden Sie bitte die Kontaktdaten. Wichtig ist hierbei, die genaue Bezeichnung der unterstützten Petition mit ID-Nummer, Anliegen und eventuell Namen des Petenten.
Quorum
Hat eine Petition innerhalb der Mitzeichnungsfrist das Quorum von 30.000 Unterstützungen erreicht, so wird die Petentin bzw. der Petent regelmäßig in öffentlicher Ausschusssitzung angehört (vgl. 8.4.4 der Verfahrensgrundsätze).