Herzlich Willkommen auf den Internetseiten des Petitionsausschusses des deutschen Bundestages. Jedermann hat die Möglichkeit, Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu richten.

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Service und Information

Rechtliche Grundlagen

Artikel 17 Grundgesetz
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Das Petitionsrecht gehört zu den verfassungsrechtlich verbrieften Grundrechten der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 17 garantiert damit jedem das Recht, eine Petition einzureichen – unabhängig davon, ob er oder sie volljährig ist, Ausländer ist oder im Ausland lebt. Vorraussetzung ist nur, dass die Petition schriftlich oder online mithilfe des Onlineformulars und mit Angabe der Adresse eingereicht wird. Natürlich muss die Eingabe darüber hinaus auch im Zuständigkeitsbereich des Deutschen Bundestages liegen. Petitionen, die nicht in die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundes fallen, werden an den Petitionsausschuss des jeweiligen Landesparlaments abgegeben, soweit eine Landeszuständigkeit gegeben ist.

Artikel 45c Grundgesetz
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

Artikel 17 ist nicht der einzige Artikel im Grundgesetz, der sich mit Petitionen befasst, denn 1975 wurde der Petitionsausschusses mit einer weiteren Erwähnung in der Verfassung in besonderer Weise aufgewertet: Artikel 45 c schreibt dem Deutschen Bundestag seit dem vor, in jeder Legislaturperiode einen Petitionsausschuss einzurichten. Damit ist der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestag einer der Verfassungsausschüsse. Neben dem Petitionsausschuss genießen nur drei weitere Ausschüsse diese herausgehobene Position: Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, der Ausschuss für Verteidigung und der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union.

Zu den rechtlichen Grundlagen für die Arbeit des Petitionsausschusses gehören zudem noch das aufgrund von Artikel 45c erlassene Befugnisgesetz und die parlamentsinternen Regelungen der Geschäftsordnungen einschließlich der Verfahrensgrundsätze, die sich der Petitionsausschuss selbst gibt.